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überall da, wo gegenüber Entscheidungen und sonstigen Mass-
nahmen des Beamten dem Geschädigten ein Rechtsmittel oder
ein Beschwerderecht zustehe“, auch eine Amtspflicht dem Dritten
gegenüber vorliege. ... „Aber keineswegs nur da, sondern auch
in andern Fällen, wo nachweislich der Leitgedanke (Schutz des
Publikums) der Dienstpflicht zugrunde liegt“ ®.
Der Begriff der Amtspflicht soll aber andererseits auch nicht
zu weit ausgedehnt werden. So macht NOELDEKE? darauf auf-
merksam, dass man die Gefahr vermeiden müsse, „das Moment
der einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht mit dem
Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden-
entstehung zu verwechseln“.
Zu den Beamten, die sich durch Amtspflichtverletzungen
aus $ 839 BGB. haftbar machen können, gehören nun, wie be-
reits erwähnt, auch die Post- und Telegraphenbeamten. Welche
Arten von Dienstvorschriften für sie in Frage kommen und was
für Amtspflichten es sind, deren Verletzung ihre Haftung be-
gründen soll, zeigen u. a, zwei gerichtliche Entscheidungen, deren
Begründung auszugsweise hier wiedergegeben sei. Bei der ersten,
einem Urteil des Reichsgerichts von 1904 !°, handelt es sich um
die Klage gegen einen Telegraphenbeamten, durch dessen Ver-
sehen der Text eines vom Kläger aufgegebenen Telegramms ver-
stüimmelt worden war, was einen Vermögensschaden von etwa
100 M. für diesen zur Folge hatte. In den Gründen ist u. a.
gesagt: „Die bei den Telegraphenanstalten eingeführten Bestim-
mungen, welche auf die korrekte Uebermittlung der Depeschen,
für welche die Anstalt selbst gemäss 8 22 der Telegraphenord-
8 OERTMANN, a. a. OÖ. S. 986. Aehnlich PLAnck, a. a. O.1. u. 2. Aufl.
8. 639; STAUDINGER a. a. O., Anm. 5a S$. 1512; CRoME, a. a. 0. S, 1036;
ENNECCERUS-LEHMANN, a. a. O. S. 772; DrLıus, Haftpflicht $ 12; Metz,
Die Beamtenpflicht nach $ 839 BGB. Rostocker rechtswissenschaftliche
Studien Bd. II Heft 3, Leipzig 04. S. 14 ff.
’a.a. 0.8. 812.
10 GrucHoT Bd. 48 S. 980 fi.