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Postbeamten!?. Dieser hat vor der Annahme, unter Umständen
(z. B. bei Einlieferung des Briefs durch Briefkasten) vor der
Weiterbeförderung zu prüfen, ob die Bedingungen der Postord-
nung bezüglich Meistgewicht, allgemeiner Beschaffenheit des Ge-
genstands usw. erfüllt sind, und von dem Ergebnis dieser Prü-
fung wird die Annahme des Gegenstands zur Beförderung und
damit regelmässig das Zustandekommen eines gültigen Vertrags
abhängen?®. Aus diesem Vertrag wird die Postverwaltung ver-
pflichtet, den Brief seiner Aufschrift gemäss an den Bestim-
mungsort zu befördern, dort an den Empfänger oder seinen Be-
vollmächtigten zu bestellen oder zur Abholung bereit zu halten,
ihn unter Umständen nachzusenden, im Falle der Unbestellbar-
keit wieder dem Absender zuzustellen usw., je nachdem das Ver-
langen des Absenders oder des Empfängers, oder die Vorschriften
der Postordnung Abweichungen von dem Normalfall der ein-
fachen Bestellung erfordern. Erfüllt nun die Postverwaltung den
Vertrag nicht, etwa weil der Brief unterwegs durch das schuld-
hafte Versehen eines Beamten verloren geht, so hätte sie, wären
die Vorschriften des BGB. massgebend, nach $ 325 BGB. dem
Absender auf Verlangen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
leisten, da sie nach $ 278 BGB. das Verschulden der Personen,
„deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit bedient“,
also ihrer Beamten, soweit sie an der Beförderung beteiligt sind,
zu vertreten hätte. (S. auch 88 89, 31, 276, 823 fl. BGB.)
In Wirklichkeit liegen die Dinge aber sehr viel anders;
denn nicht das BGB. regelt die Haftung der Postverwaltung
aus den ihrem Betrieb eigentümlichen Rechtsgeschäften, sondern
dort angeführten Urteile. DerLıus, Haftpflicht, S. 4; MANnDRY, Der zivil-
rechtl. Inhalt der Reichsgesetze 4. Aufl. 98 S. 487 f.; derselbe im Arch. für
zivil. Praxis, Bd. 60 S. 197 ff.; MITTELSTEIN, Beiträge zum Postrecht S. 10;
DAMBAOH, V. GRIMM a. a. O. S. 4—5,
19 ASCHENBORN, &. a. O. S. 75 fl.; DAMBACH -v. GRIMM a. a. O. 8. 206.
20 Wegen der Beförderung unzulässiger Gegenstände und nicht ordnungs-
mässiger Einlieferung s. unten $ 6.