— 2ll —
die Bestimmungen des Postrechts?!; hier aber ist ($ 6 Abs. 5
Postges.) die Haftung für den Verlust gewöhnlicher Briefe aus-
drücklich ausgeschlossen.
21 Postg. 88 6 ff. Sie lauten, soweit sie hier von Bedeutung sind:
$ 6. „Die Postverwaltung leistet dem Absender im Fall reglements-
mässiger Einlieferung Ersatz:
I. Für den Verlust und die Beschädigung
1) der Briefe mit Wertangabe,
2) der Pakete mit oder ohne Wertangabe;
II. Für den Verlust der rekkommandierten Sendungen. ...
Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung der unter I.
bezeichneten Gegenstände leistet die Postverwaltung nur dann Ersatz, wenn
die Sache durch die verzögerte Bestellung oder Beförderung verdorben ist,
oder ihren Wert bleibend ganz oder teilweise verloren hat... .
„Die Verbindlichkeit der Postverwaltung zur Ersatzleistung bleibt aus-
geschlossen, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die verzögerte Be-
förderung oder Bestellung
a) durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders oder
b) durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses oder durch
die natürliche Beschaffenheit des Gutes herbeigeführt worden ist, oder
c) auf einer auswärtigen Beförderungsanstalt sich ereignet hat, für
welche die Postverwaltung nicht durch Konvention die Ersatzleistung aus-
drücklich übernommen hat... ..
Für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge leistet die Postver-
waltung Garantie.
Für andere, als die vorstehend bezeichneten Gegenstände, insbesondere
für gewöhnliche Briefe. wird weder im Falle eines Verlustes oder einer Be-
schädigung, noch im Falle einer verzögerten Beförderung oder Bestellung
Ersatz geleistet.‘
$ 8 „Wenn eine Wertangabe geschehen ist, so wird dieselbe bei der
Feststellung des Betrags des von der Postverwaltung zu leistenden Scha-
densersatzes zum Grunde gelegt. Beweist jedoch die Postverwaltung, dass
der angegebene Wert den gemeinen Wert der Sache übersteigt, so hat sie
nur diesen zu ersetzen.
Ist in betrüglicher Absicht zu hoch deklariert worden, so verliert der
Absender nicht nur jeden Anspruch auf Schadenersatz, sondern ist auch
nach den Vorschriften der Strafgesetze zu bestrafen.“
$ 9. „Wenn bei Paketen die Angabe des Wertes unterblieben ist, so
vergütet die Postverwaltung im Falle eines Verlustes oder einer Beschädi-
gung den wirklich erlittenen Schaden, jedoch niemals mehr als einen Taler
für jedes Pfund der ganzen Sendung. Pakete, welche weniger als 1 Pfund
14*