Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

— 2ll — 
die Bestimmungen des Postrechts?!; hier aber ist ($ 6 Abs. 5 
Postges.) die Haftung für den Verlust gewöhnlicher Briefe aus- 
drücklich ausgeschlossen. 
  
21 Postg. 88 6 ff. Sie lauten, soweit sie hier von Bedeutung sind: 
$ 6. „Die Postverwaltung leistet dem Absender im Fall reglements- 
mässiger Einlieferung Ersatz: 
I. Für den Verlust und die Beschädigung 
1) der Briefe mit Wertangabe, 
2) der Pakete mit oder ohne Wertangabe; 
II. Für den Verlust der rekkommandierten Sendungen. ... 
Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung der unter I. 
bezeichneten Gegenstände leistet die Postverwaltung nur dann Ersatz, wenn 
die Sache durch die verzögerte Bestellung oder Beförderung verdorben ist, 
oder ihren Wert bleibend ganz oder teilweise verloren hat... . 
„Die Verbindlichkeit der Postverwaltung zur Ersatzleistung bleibt aus- 
geschlossen, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die verzögerte Be- 
förderung oder Bestellung 
a) durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders oder 
b) durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses oder durch 
die natürliche Beschaffenheit des Gutes herbeigeführt worden ist, oder 
c) auf einer auswärtigen Beförderungsanstalt sich ereignet hat, für 
welche die Postverwaltung nicht durch Konvention die Ersatzleistung aus- 
drücklich übernommen hat... .. 
Für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge leistet die Postver- 
waltung Garantie. 
Für andere, als die vorstehend bezeichneten Gegenstände, insbesondere 
für gewöhnliche Briefe. wird weder im Falle eines Verlustes oder einer Be- 
schädigung, noch im Falle einer verzögerten Beförderung oder Bestellung 
Ersatz geleistet.‘ 
$ 8 „Wenn eine Wertangabe geschehen ist, so wird dieselbe bei der 
Feststellung des Betrags des von der Postverwaltung zu leistenden Scha- 
densersatzes zum Grunde gelegt. Beweist jedoch die Postverwaltung, dass 
der angegebene Wert den gemeinen Wert der Sache übersteigt, so hat sie 
nur diesen zu ersetzen. 
Ist in betrüglicher Absicht zu hoch deklariert worden, so verliert der 
Absender nicht nur jeden Anspruch auf Schadenersatz, sondern ist auch 
nach den Vorschriften der Strafgesetze zu bestrafen.“ 
$ 9. „Wenn bei Paketen die Angabe des Wertes unterblieben ist, so 
vergütet die Postverwaltung im Falle eines Verlustes oder einer Beschädi- 
gung den wirklich erlittenen Schaden, jedoch niemals mehr als einen Taler 
für jedes Pfund der ganzen Sendung. Pakete, welche weniger als 1 Pfund 
14*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.