Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

— 212 — 
Dazu kommen die Bestimmungen der Postordnung über die 
Haftung der Postauftragssendungen. D. PO. $ 18 XXI. 
Weiter gehen die Bestimmungen des $ 18a VIII. D. PO. 
über die Haftung der Postverwaltung bei der Erhebung von 
Wechselprotesten °°, 
Weitere Haftungsvorschriften enthält die Deutsche Post- 
scheckordnung von 1908 *, 
  
wiegen, werden den Paketen zum Gewicht von einem Pfunde gleichgestellt 
und überschiessende Pfundteile für 1 Pfund berechnet.“ 
$ 10. „Für eine rekkommandierte Sendung... wird dem Absender im 
Fall des Verlustes ohne Rücksicht auf den Wert der Sendung ein Ersatz 
von 14 Talern gezahlt.* 
$ 12. „Eine weitere als die in den $$ 8, 9, 10, 11 nach Verschieden- 
heit der Fälle bestimmten Entschädigung wird von der Postverwaltung nicht 
geleistet; insbesondere findet gegen dieselbe ein Anspruch wegen eines 
durch den Verlust oder die Beschädigung einer Sendung entstandenen mittel- 
baren Schadens oder entgangenen Gewinnes nicht statt.“ 
2? Die Postverwaltung haftet für eine Postauftragssendung wie für 
einen eingeschriebenen Brief und den eingezogenen Betrag wie für die auf 
Postanweisung eingezahlten Beträge. Eine weitergehende Gewähr. .. wird 
nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten keinerlei Verpflichtung 
zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts. Ebenso 
Württ. PO, $ 23 XIX, Bayr. PO. $ 50 IIl. Wegen der Frage der Gültig- 
keit dieser Bestimmungen s. ASCHENBORN S. 12 Anm. 13. 
23 Zentralbl. f. das deutsche Reich 08 S. 336 fl. „Die Postverwaltung 
haftet für die ordnungsmässige Ausführung eines den Vorschriften ... 
entsprechenden Postauftrags gemäss $ 4 des Ges. betreffend die Erleichte- 
rung des Wechselprotests vom 30. Mai 08 (RGBl. S. 321). 
Dort heisst es ($ 4): 
„Die Postverwaltung haftet dem Auftraggeber für die ordnungsmässige 
Ausführung des Protestauftrags nach den allgemeinen Vorschriften des 
bürgerlichen Rechts über die Haftung des Schuldners für die Erfüllung 
seiner Verbindlichkeiten. Sie haftet nicht über den Betrag des wechsel- 
mässigen Regressanspruchs hinaus.“ Ebenso Württ. PO. $ 23a VIII und 
Bayr. PO. $ 20a VII. 
24 Amtsblatt des Reichspostanits S. 299 fi. $ 13. I. Die Postverwal- 
tung leistet für die rechtzeitige Buchung der Einzahlungen auf den Kont"n 
und für die rechtzeitige Ausführung der dem Postscheckamt .. . erteilten 
Aufträge keine Gewähr. Ebenso Württ. Postscheck-Ordnung$ 13. I. Bart. 
Postscheckordnung $ 13 1.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.