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Dazu kommen die Bestimmungen der Postordnung über die
Haftung der Postauftragssendungen. D. PO. $ 18 XXI.
Weiter gehen die Bestimmungen des $ 18a VIII. D. PO.
über die Haftung der Postverwaltung bei der Erhebung von
Wechselprotesten °°,
Weitere Haftungsvorschriften enthält die Deutsche Post-
scheckordnung von 1908 *,
wiegen, werden den Paketen zum Gewicht von einem Pfunde gleichgestellt
und überschiessende Pfundteile für 1 Pfund berechnet.“
$ 10. „Für eine rekkommandierte Sendung... wird dem Absender im
Fall des Verlustes ohne Rücksicht auf den Wert der Sendung ein Ersatz
von 14 Talern gezahlt.*
$ 12. „Eine weitere als die in den $$ 8, 9, 10, 11 nach Verschieden-
heit der Fälle bestimmten Entschädigung wird von der Postverwaltung nicht
geleistet; insbesondere findet gegen dieselbe ein Anspruch wegen eines
durch den Verlust oder die Beschädigung einer Sendung entstandenen mittel-
baren Schadens oder entgangenen Gewinnes nicht statt.“
2? Die Postverwaltung haftet für eine Postauftragssendung wie für
einen eingeschriebenen Brief und den eingezogenen Betrag wie für die auf
Postanweisung eingezahlten Beträge. Eine weitergehende Gewähr. .. wird
nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten keinerlei Verpflichtung
zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts. Ebenso
Württ. PO, $ 23 XIX, Bayr. PO. $ 50 IIl. Wegen der Frage der Gültig-
keit dieser Bestimmungen s. ASCHENBORN S. 12 Anm. 13.
23 Zentralbl. f. das deutsche Reich 08 S. 336 fl. „Die Postverwaltung
haftet für die ordnungsmässige Ausführung eines den Vorschriften ...
entsprechenden Postauftrags gemäss $ 4 des Ges. betreffend die Erleichte-
rung des Wechselprotests vom 30. Mai 08 (RGBl. S. 321).
Dort heisst es ($ 4):
„Die Postverwaltung haftet dem Auftraggeber für die ordnungsmässige
Ausführung des Protestauftrags nach den allgemeinen Vorschriften des
bürgerlichen Rechts über die Haftung des Schuldners für die Erfüllung
seiner Verbindlichkeiten. Sie haftet nicht über den Betrag des wechsel-
mässigen Regressanspruchs hinaus.“ Ebenso Württ. PO. $ 23a VIII und
Bayr. PO. $ 20a VII.
24 Amtsblatt des Reichspostanits S. 299 fi. $ 13. I. Die Postverwal-
tung leistet für die rechtzeitige Buchung der Einzahlungen auf den Kont"n
und für die rechtzeitige Ausführung der dem Postscheckamt .. . erteilten
Aufträge keine Gewähr. Ebenso Württ. Postscheck-Ordnung$ 13. I. Bart.
Postscheckordnung $ 13 1.