Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Die Beschränkung der Haftung geht im Telegrammverkehr 
noch weiter als nach dem Postgesetz. Denn hier gilt der Satz: 
„Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Ueberkunft 
der Telegramme oder deren Ueberkunft und Zustellung inner- 
halb bestimmter Frist keine Gewähr und hat Nachteile, die 
durch Verlust, Entstellung oder Verspätung der Telegramme 
entstehen, nicht zu vertreten?®”. Die internationalen Verträge, 
Weltpostvertrag und Internationaler Telegraphenvertrag, stellen 
für die Haftung der Post- und Telegraphenverwaltungen ganz 
ähnliche Grundsätze auf. Abweichungen bestehen in der Haupt- 
sache nur bezüglich der festen Sätze für die Entschädigung; für 
Einschreibbriefe z. B. wird im Fall des Verlustes statt 42 Mk. 
der Betrag von 50 Fres. vergütet usw. ?°. 
Die für die Haftung der Post- und Telegraphenverwaltung 
aus ihren Verträgen massgebenden Normen stellen demnach ein 
von den allgemeinen Grundsätzen des BGB. zum Teil erheblich 
abweichendes Sonderrecht dar, dessen Geltung nach dem In- 
krafttreten des BGB. sich auf Art. 32 des Einf.-Ges. z. BGB. 
stützt. Die Verwaltung ist dadurch in mancher Hinsicht un- 
günstiger, im grossen ganzen aber günstiger gestellt, als sie es 
nach den Bestimmungen des BGB. wäre. Schwerer ist die Haf- 
tung z. B. dadurch, dass der Geschädigte zu ihrer Geltend- 
machung dem Fiskus kein Verschulden nachzuweisen braucht, 
vielmehr genügen objektive Tatsachen — Verlust, Beschädigung 
— zur Begründung des Anspruchs; ja die Verwaltung wird nicht 
einmal durch den Nachweis von der Haftung befreit, dass der 
Schaden durch höhere Gewalt entstanden ist; nur wenn der 
Schaden „durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses 
oder durch die natürliche Beschaffenheit des Guts“ herbeigeführt 
_ —__. 
*® Deutsche Telegraphen-Ordn. $ 21. 1. 
26 Von einer Besonderheit in Nachnahmeverkehr wird weiter unten die 
Rede sein.
	        
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