— 213 —
Die Beschränkung der Haftung geht im Telegrammverkehr
noch weiter als nach dem Postgesetz. Denn hier gilt der Satz:
„Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Ueberkunft
der Telegramme oder deren Ueberkunft und Zustellung inner-
halb bestimmter Frist keine Gewähr und hat Nachteile, die
durch Verlust, Entstellung oder Verspätung der Telegramme
entstehen, nicht zu vertreten?®”. Die internationalen Verträge,
Weltpostvertrag und Internationaler Telegraphenvertrag, stellen
für die Haftung der Post- und Telegraphenverwaltungen ganz
ähnliche Grundsätze auf. Abweichungen bestehen in der Haupt-
sache nur bezüglich der festen Sätze für die Entschädigung; für
Einschreibbriefe z. B. wird im Fall des Verlustes statt 42 Mk.
der Betrag von 50 Fres. vergütet usw. ?°.
Die für die Haftung der Post- und Telegraphenverwaltung
aus ihren Verträgen massgebenden Normen stellen demnach ein
von den allgemeinen Grundsätzen des BGB. zum Teil erheblich
abweichendes Sonderrecht dar, dessen Geltung nach dem In-
krafttreten des BGB. sich auf Art. 32 des Einf.-Ges. z. BGB.
stützt. Die Verwaltung ist dadurch in mancher Hinsicht un-
günstiger, im grossen ganzen aber günstiger gestellt, als sie es
nach den Bestimmungen des BGB. wäre. Schwerer ist die Haf-
tung z. B. dadurch, dass der Geschädigte zu ihrer Geltend-
machung dem Fiskus kein Verschulden nachzuweisen braucht,
vielmehr genügen objektive Tatsachen — Verlust, Beschädigung
— zur Begründung des Anspruchs; ja die Verwaltung wird nicht
einmal durch den Nachweis von der Haftung befreit, dass der
Schaden durch höhere Gewalt entstanden ist; nur wenn der
Schaden „durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses
oder durch die natürliche Beschaffenheit des Guts“ herbeigeführt
_ —__.
*® Deutsche Telegraphen-Ordn. $ 21. 1.
26 Von einer Besonderheit in Nachnahmeverkehr wird weiter unten die
Rede sein.