Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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aber sein Werkzeug, den Erfüllungsgehilfen, wegen unerlaubter 
Handlung haftbar werden lässt. 
83. Der Geltungsbereich des S 839 BGB. 
Angesichts des Wortlauts des $ 839 BGB., der allgemein 
von „Beamten“ und ihren „Amtspflichten gegenüber Dritten“ 
spricht, — zwei Voraussetzungen, die an sich auch für die Post- 
und Telegraphenbeamten zutreffen können — und im Hinblick 
auf die ständige Praxis der Gerichte (oben $ 1) bliebe wohl nichts 
übrig, als sich mit dieser nicht sehr befriedigenden Sachlage ab- 
zufinden;; trotz der schweren praktischen Bedenken, die sich gegen 
die Festsetzung der unbeschränkten zivilrechtlichen Haftung der 
Post- und Telegraphenbeamten erheben, liegt es doch natürlich 
sehr nahe zu glauben, dass eine solche Festsetzung in der Ab- 
sicht des Gesetzgebers gelegen habe ®%, 
Indessen finden sich in den Materialien zum BGB. gewisse 
Anhaltspunkte dafür, dass man sich bei der Beratung des 8 839 
mindestens nicht immer bewusst war, wie weit der Kreis der 
Beamten sei, die mit der jetzt Gesetz gewordenen Fassung der 
zivilrechtlichen Verantwortlichkeit Dritten gegenüber unterworfen 
würden. Dazu kommt, dass die heutige Gerichtspraxis mit der 
Anerkennung der Haftpflicht der innerhalb eines Vertragsver- 
hältnisses als Erfüllungsgehilfen tätig werdenden Beamten gegen 
sonst anerkannte allgemeine Grundsätze des BGB. verstösst (unten 
S 4), und es erscheint somit nicht ausgeschlossen, durch eine 
engere Auslegung des & 839 als die bisher übliche die unbillige 
Härte zu vermeiden, die in der Anerkennung einer unbegrenzten 
Haftpflicht den Beamten gegenüber liegt. 
Zunächst einiges aus der Geschichte des & 839 nach den 
Materialien zum BGB. ®: 
32 ASCHENBORN a. a. OÖ. S. 109; DAMBACH- Vv. GRIMM a. a. O. 8.132 fl.; 
Deuıvs, Haftpflicht S. 100 ff.; Kamprz-DeLıvs a. a. O. S. 77. 
35 v, GRIMM, Die Haftung der nicht richterlichen Beamten wegen Ver-
	        
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