Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Tatsächlich ist ja hier die Frage in den schon mehrmals ange- 
führten Gesetzen und Verordnungen, Postgesetz, Postordnung 
usw., reichsrechtlich geregelt, und der Zusammenhang der staat- 
lichen Haftung mit dem öffentlichen Recht der Einzelstaaten 
spielt hier keine andere Rolle als bei der Haftung des Fiskus 
auf Grund des BGB. (88 89, 31, 278, 831). Das BGB. behandelt 
in diesen Bestimmungen den Fiskus als juristische Person des 
Privatrechts ohne irgendwelche Rücksichten auf das öffentliche 
Recht, und dasselbe gilt nach jenen Sondervorschriften für die 
Geschäfte der Post- und Telegraphenverwaltungen. 
Noch deutlicher tritt die vermeintliche Beschränkung der 
Haftung aus S 839 auf den in Ausübung öffentlichrechtlicher 
Funktionen der Beamten angerichteten Schaden in einer Rede 
des. Staatssekretärs des Reichsjustizamts im Plenum des Reichs- 
tags zutage ®®”. Der Staatssekretär wendet sich gegen einen An- 
trag, der die unterschiedslose Haftung des Staats neben dem 
Beamten in $ 839 festsetzen wollte, und führt dabei aus: 
„Es handelt sich nicht darum, die Haftung des Staats 
für alle Fälle auszuschliessen; der Staat haftet vielmehr, wenn 
es sich um die rechtsgeschäftlichen Beziehungen zum Publikum 
handelt, geradeso wie jede andere juristische Person zu haften 
hätte, für die Handlungen der von ihr angestellten Leute. 
Nach dieser Richtung wird der Staat in kei- 
ner Weise bevorrechtet. Hier (geht auf den vom 
Staatssekretär verteidigten Entwurf des jetzigen $ 839, der die 
Haftung des Staats usw. nicht reichsrechtlich festsetzen sollte) 
handelt es sich nur um die Frage, inwieweit der Staat haften 
soll für diejenigen Fälle, in denen seine Leute berufen sind, 
hoheitsrechtliche Funktionen zur Ausübung zu bringen. Was 
vom Staat gilt, gilt auch von der Gemeinde.“ 
Also auch hier dieselbe Vorstellung, dass auf privatrechtlichem 
Gebiet die Beamtenhaftung bedeutungslos sei, da ja der Staat 
3 MUGDAN a. a. OÖ. 8. 1390.
	        
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