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Tatsächlich ist ja hier die Frage in den schon mehrmals ange-
führten Gesetzen und Verordnungen, Postgesetz, Postordnung
usw., reichsrechtlich geregelt, und der Zusammenhang der staat-
lichen Haftung mit dem öffentlichen Recht der Einzelstaaten
spielt hier keine andere Rolle als bei der Haftung des Fiskus
auf Grund des BGB. (88 89, 31, 278, 831). Das BGB. behandelt
in diesen Bestimmungen den Fiskus als juristische Person des
Privatrechts ohne irgendwelche Rücksichten auf das öffentliche
Recht, und dasselbe gilt nach jenen Sondervorschriften für die
Geschäfte der Post- und Telegraphenverwaltungen.
Noch deutlicher tritt die vermeintliche Beschränkung der
Haftung aus S 839 auf den in Ausübung öffentlichrechtlicher
Funktionen der Beamten angerichteten Schaden in einer Rede
des. Staatssekretärs des Reichsjustizamts im Plenum des Reichs-
tags zutage ®®”. Der Staatssekretär wendet sich gegen einen An-
trag, der die unterschiedslose Haftung des Staats neben dem
Beamten in $ 839 festsetzen wollte, und führt dabei aus:
„Es handelt sich nicht darum, die Haftung des Staats
für alle Fälle auszuschliessen; der Staat haftet vielmehr, wenn
es sich um die rechtsgeschäftlichen Beziehungen zum Publikum
handelt, geradeso wie jede andere juristische Person zu haften
hätte, für die Handlungen der von ihr angestellten Leute.
Nach dieser Richtung wird der Staat in kei-
ner Weise bevorrechtet. Hier (geht auf den vom
Staatssekretär verteidigten Entwurf des jetzigen $ 839, der die
Haftung des Staats usw. nicht reichsrechtlich festsetzen sollte)
handelt es sich nur um die Frage, inwieweit der Staat haften
soll für diejenigen Fälle, in denen seine Leute berufen sind,
hoheitsrechtliche Funktionen zur Ausübung zu bringen. Was
vom Staat gilt, gilt auch von der Gemeinde.“
Also auch hier dieselbe Vorstellung, dass auf privatrechtlichem
Gebiet die Beamtenhaftung bedeutungslos sei, da ja der Staat
3 MUGDAN a. a. OÖ. 8. 1390.