Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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haften müsse, nur für das öffentliche Recht soll sie noch prak- 
tisch werden. 
Leider wird diese Scheidung der beiden staatlichen Funk- 
tionen — zivilrechtliche und hoheitsrechtliche — und der für 
beide Arten amtlicher Tätigkeit in verschiedener Weise geregelten 
Haftung des Staats in der Rede des Staatssekretärs nicht streng 
durchgeführt. Denn später wird gesagt’, wenn der erwähnte 
Antrag Gesetz würde, so hätte das Reich zu haften; „für alle 
Versehen der Reichsbeamten“ also u. a. auch der Reichsbank- 
beamten, die grossenteils Reichsbeamte seien. Das hätte zur 
Folge, dass die Steuerzahler zu gunsten der Aktionäre der Reichs- 
bank belastet würden. Dann heisst es: 
„Denken Sie weiter an die Verhältnisse des Postdienstes. 
In der Reichspostverwaltung ist bereits bis zu einem bestimmten 
Grad die Haftung des Reichs für Versehen der Beamten an- 
erkannt. Wir würden diese ganze (resetzgebung, auf der der 
ganze Betrieb der Post ruht, umstürzen mit einem Schlag, 
wenn wir den Grundsatz aufstellen wollten, wie es... . (mit 
dem Antrag).... versucht worden ist.“ 
Das stimmt schlecht zu dem oben Gesagten. Weder Reichs- 
bank noch Post sind ihrer Bestimmung nach Anstalten, in denen 
der Staat (das Reich) als Inhaber von Hoheitsrechten auftritt, 
und „ihre Leute“ sind regelmässig nicht „berufen, hoheitsrecht- 
liche Funktionen zur Ausübung zu bringen“. Vielmehr sind es 
Gewerbebetriebe, allerdings ausgestattet mit gewissen 
Vorrechten, deren Unternehmer das Reich (Bayern und Würt- 
temberg) bezw. die Reichsbank als juristische Person ist. Die 
Geschäfte, deren Abschluss eben zum Gewerbe gehört, unterliegen 
privatrechtlichen Normen, nämlich den einschlägigen Bestimmungen 
des Postgesetzes, BGB., HGB., sowie in einzelnen Beziehungen 
des Bankgesetzes von 1875 usw. Eine allgemeine Bestimmung 
“ MUGDAN a. a. OÖ. S. 1392.
	        
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