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werden konnte, zeigt sich mit aller Deutlichkeit in den Materialien
zu Art. 202 AG. z. BGB. In der Begründung des — Gesetz
gewordenen — Entwurfs des Art. 202 findet sich die Bemer-
kung *?:
„Nach dem Entwurf soll der Staat auch für den von seinen
Beamten in Ausübung der öffentlichen Gewalt durch Verlet-
zung ihrer Amtspflichten zugefügten Schaden unmittelbar und
ausschliesslich einzustehen haben, aber nur dann, und in den
Grenzen, innerhalb welcher der Beamte
selbst nach den Vorschriften des BGB. (88 839,
841, 1674, 1848) dem Dritten ersatzpflichtig wäre... .“
„Hat man sich hienach für eine allgemeine Haf-
tung des Staats aus Amtspflichtverletzungen
seiner Beamten zu entscheiden, so muss weiter... . diese Haf-
tung des Staats als eine prinzipielle..... ausgesprochen wer-
den..... Zugleich wird durch die vorgeschlagene Bestim-
mung den Zweifeln über die vielfach ineinander übergreifenden
Grenzen zwischen Handeln in Ausübung der
öffentlichen Gewalt und in Ausübung der
privatrechtlichen Vertretungsmacht die prak-
tische Bedeutung genommen“
Noch deutlicher als an diesen beiden Stellen kommt die Vor-
stellung, dass Art. 202 AG. sämtliche Fälle des $ 839 BGB. unm-
fasse, an einer anderen Stelle zum Ausdruck, wo gesagt wird”:
„Die primäre Haftung des Staats soll nach Art. 181 (des
Entwurfs, jetzt Art. 202) nur dann und insoweit eintreten, als
der Beamte selbst dem Dritten gegenüber nach den Bestim-
mungen des BGB. haften würde, sodass der Staat in allen
Fällen für die Folgen einer Amtspflichtverletzung seiner
#2 Verhandlungen der Württ. Kammer d. Abg. 1895/99 Beil. Bd. IX.
Beil. 326 8. 596 ff.
#3 Verhandl. d. württ. Kammer d. Abg. 1899 Beil.Bd. II 8. 470, Komm.
Ber.