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Beamten nur unter der Voraussetzung haftet, dass
der Beamte selbst schadenersatzpflichtig
ist und nur in den Grenzen der für diesen nach dem BGB.
bestehenden Ersatzpflicht. Diese ist in & 839 geregelt.“
Dass trotz dieser Erklärung, der Staat hafte in allen Fällen
für die Folgen einer Amtspflichtverletzung unter denselben Vor-
aussetzungen wie der Beamte selbst, ein Unterschied zwischen
dem Geltungsbereich des Art. 202 AG. und $ 839 BGB. vor-
handen ist — wenigstens nach der gegenwärtig herrschenden Aus-
legung des letzteren — zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts
Stuttgart vom 23. Januar 1903 *.
Ein Hilfsbriefträger, dem die Leeerung von Briefkasten ob-
lag, hatte einen gewöhnlichen Brief zurückbehalten, geöffnet und
daraus 60 Mk. in Papiergeld entnommen. In einem zweiten Fall
hatte er aus einem Einschreibbrief, dessen Bestellung ihm oblag,
eine 100 Mk.-Note entwendet. Geschädigt war in beiden Fällen
dieselbe Firma, die gegen den württembergischen Fiskus auf
Schadenersatz klagte, aber durch das genannte Urteil endgültig
abgewiesen wurde. Die Klage hatte sich vor allem gestützt auf
Art. 202 AG. z. BGB. Dessen Zutreffen wurde aber verneint, da
ein Hilfsbriefträger überhaupt kein Beamter sei, dem öffentliche
Gewalt anvertraut wäre. Der staatliche Postbetrieb stelle sich
nicht als Ausübung einer Öffentlichen Gewalt, als Hoheitsrecht
dar, sondern als staatliches Monopol oder Regal usw.
Ob sich die Schadenersatzpflicht des ungetreuen Beamten
auf & 839 BGB. stützen könnte, ist in dem Urteil des OLG.
nicht erwähnt. Eine Klage gegen ihn unterblieb wohl aus nahe-
liegenden Gründen. Dagegen wurde in dem Urteil der ersten
Instanz ausgesprochen, dass & 839 zutreffie. Nach den oben aus.
den Materialien sowohl zum BGB. als zum württembergischen
AG. z. BGB. angeführten Stellen müsste dieses Zutreffen minde-
stens zweifelhaft erscheinen; vielmehr wäre darnach der Schluss
“4 Deutsche Jur.Ztg. Bd. VIII S. 131.
Archiv für öffentliches Recht. XXV, 2. 15