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gerechtfertigt, dass 8 839 BGB. ebensoweit reiche wie Art. 202 des
AG. und umgekehrt, d. h. dass sich 8 839 ebenfalls nur auf Amts-
pflichtverletzungen in Ausübung öffentlicher Gewalt beziehen sollte®°.
Nun muss freilich zugegeben werden, dass der Wortlaut des
(sesetzes jene legislatorischen Erwägungen nicht scharf wieder-
gibt. Wohl aber ist ein deutliches Anzeichen dafür, dass auch
& 839 wie Art. 77 EG. z. BGB. tatsächlich nur Beamte treffen
sollte, denen die Ausübung öffentlicher Gewalt anvertraut ist,
darin zu finden, dass in Absatz 2 des Paragraphen die Amts-
pflichtverletzung „bei dem Urteil in einer Rechtssache‘, der typi-
schen Aeusserung Öffentlicher Gewalt, besonders hervorgehoben
ist; und noch mehr spricht für diese Anschauung Abs. 3 8 839,
wonach die schuldhafte Unterlassung der Einlegung eines Rechts-
mittels durch den Geschädigten die Ersatzpflicht des Beamten
aufhebt. Ein „Rechtsmittel“, auch wenn man den Begriff noch
so weit fasst*®, wird sich stets nur gegen eine den Privaten wirk-
lich oder z. B. im Fall der Widerrechtlichkeit, wenigstens ver-
meintlich bindende, obrigkeitliche Verfügung eines
Beamten richten können, nicht aber gegen eine fehlerhafte tech-
nische Verrichtung, wie die Fehlleitung eines Briefes, die Ent-
stellung eines Telegramms u. dergl.
Auch in der Literatur findet sich öfters die Ansicht ver-
treten, dass Art. 77 EG. z. BGB. trotz der abweichenden Fässung
in seiner Tragweite genau dem $ 839 BGB. entspreche, und dass
also, wenn die Landesgesetzgebung von jenem Vorbehalt Gebrauch
gemacht habe, wie es seitens der meisten Bundesstaaten mit ge-
#5 Siehe auch 8 12 d. Grundbuch-Ordnung, Art. 60 des Bayr. Ausf.Ges.
z. BGB. vom 9. 6. 99, $ 69 d. Ges. betr. die Ausführung des BGB. vom
26. 10. 99 für Reuss &. L,, wo überall unmittelbar auf $ 839 Bezug ge-
nommen wird, ebenso Entwurf eines preuss, Ges. betr. die Haftung des
Staats für Amtspflichtverletzungen der Beamten usw. Drucks. d. Abg.-
Hauses 1907/8 Nr. 185 S. 2660 ff. und Entwurf eines Gesetzes über die Haf-
tung des Reichs für seine Beamten nach der dem Bundesrat‘ vorliegenden
Fassung.
4 DeLIUS, Haftpflicht S. 50.