—_ 14 —
muss also selbständig interpretieren, und ebenso hat der bel-
gische Richter, wenn er mit einem Auslieferungsgesuch beschäf-
tigt wird, nachzuprüfen, ob der vorliegende Fall zu Bedenken
wegen der erforderlichen Reziprozität Veranlassung gibt. Ebenso
v. MARTITZ, Rechtshilfe Bd. 2 S. 12 Anm. 26 und S. 407
Anm. 34. Damit ist eine Beantwortung der Frage, ob in dem
betreffenden Vertrage der Reziprozität Genüge geschehen ist,
unvermeidlich verbunden. Das gibt für sämtliche, mit Belgien
geschlossenen Verträge bereits eine feste Grundlage, wenngleich
belgischerseits die Reziprozität auch dann gewahrt ist, wenn es
mehr erhält, als es gibt. Belgien kann an Pflichten nur
übernehmen, was ihm an Rechten gewährt wird. Diese
Auffassung hat der vorbildlichen Wirkung des belgischen Aus-
lieferungsrechts zufolge auch sonst in weitem Masse Anklang ge-
funden.
Es kann nicht überraschen, dass auch das decret vom 12.
April 1886 (v. Marrtıtz, Rechtshilfe Bd. 2 S. 816), das die
Auslieferung für den Kongostaat regelt, nur die Bereit-
willigkeit erklärt, &ä charge de r&eciprocite Ausliefe-
rungen zu bewilligen. Die Einleitung zu dieser Verordnung
betont denn auch verschiedentlich die reciprocite als die we-
sentliche und selbstverständliche Voraussetzung für eigenes Tä-
tigwerden.
Luxemburg, das die Abhängigkeit seiner Gesetzgebung
von der belgischen auch auf dem Gebiete des Auslieferungs-
wesens nicht verleugnet, lässt in der Verordnung vom 31. De-
zember 1841 (v. MArTIıTz, Rechtshilfe Bd. 2 8. 786) Aus-
lieferungen nur „unterm Vorbehalt der@egenseitig-
keit“ zu, und nicht minder bindet das Gesetz vom 13. März
1870 (v. MaArTITZ, Rechtshilfe Bd. 28. 787), das jene ersetzte,
die Regierung bei Extraditionen an den „Vorbehalt der
Gegenseitigkeit“.
Aehnlich steht es mit den Niederlanden. Das Aus-