Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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muss also selbständig interpretieren, und ebenso hat der bel- 
gische Richter, wenn er mit einem Auslieferungsgesuch beschäf- 
tigt wird, nachzuprüfen, ob der vorliegende Fall zu Bedenken 
wegen der erforderlichen Reziprozität Veranlassung gibt. Ebenso 
v. MARTITZ, Rechtshilfe Bd. 2 S. 12 Anm. 26 und S. 407 
Anm. 34. Damit ist eine Beantwortung der Frage, ob in dem 
betreffenden Vertrage der Reziprozität Genüge geschehen ist, 
unvermeidlich verbunden. Das gibt für sämtliche, mit Belgien 
geschlossenen Verträge bereits eine feste Grundlage, wenngleich 
belgischerseits die Reziprozität auch dann gewahrt ist, wenn es 
mehr erhält, als es gibt. Belgien kann an Pflichten nur 
übernehmen, was ihm an Rechten gewährt wird. Diese 
Auffassung hat der vorbildlichen Wirkung des belgischen Aus- 
lieferungsrechts zufolge auch sonst in weitem Masse Anklang ge- 
funden. 
Es kann nicht überraschen, dass auch das decret vom 12. 
April 1886 (v. Marrtıtz, Rechtshilfe Bd. 2 S. 816), das die 
Auslieferung für den Kongostaat regelt, nur die Bereit- 
willigkeit erklärt, &ä charge de r&eciprocite Ausliefe- 
rungen zu bewilligen. Die Einleitung zu dieser Verordnung 
betont denn auch verschiedentlich die reciprocite als die we- 
sentliche und selbstverständliche Voraussetzung für eigenes Tä- 
tigwerden. 
Luxemburg, das die Abhängigkeit seiner Gesetzgebung 
von der belgischen auch auf dem Gebiete des Auslieferungs- 
wesens nicht verleugnet, lässt in der Verordnung vom 31. De- 
zember 1841 (v. MArTIıTz, Rechtshilfe Bd. 2 8. 786) Aus- 
lieferungen nur „unterm Vorbehalt der@egenseitig- 
keit“ zu, und nicht minder bindet das Gesetz vom 13. März 
1870 (v. MaArTITZ, Rechtshilfe Bd. 28. 787), das jene ersetzte, 
die Regierung bei Extraditionen an den „Vorbehalt der 
Gegenseitigkeit“. 
Aehnlich steht es mit den Niederlanden. Das Aus-
	        
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