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(esetz beruhen, regelmässig nicht als Schutzgesetze im Sinn des
S& 823 Abs. 2 anzusehen seien *°.
Die gegenwärtige Gerichtspraxis (s. o. S. 205 ff.), die den $ 839
BGB. auch auf Versehen der Beamten in Ausübung privatrecht-
licher Funktionen und, wie besonders bei den Telegraphenbeamten,
auf Versehen bei technischen Verriehtungen ausdehnt, schafft
damit offenbar ein privilegium odiosum schlimmster Art für diese
Beamten. Bei allen oben angeführten Rechtsstreitigkeiten gegen
Post- und Telegraphenbeamte war ja ein gültiger Vertrag zwischen
dem Kläger und der Verwaltung abgeschlossen worden. Der
Beante hatte bei der Erfüllung der daraus für die Verwaltung
entstandenen Verbindlichkeit mitzuwirken, er stand also als Dritter
ausserhalb des Schuldverhältnissess Durch sein Versehen wird
nun das Forderungsrecht des Gläubigers, d. h. in der Regel des
Absenders gegen die Verwaltung, als solches in keiner Weise be-
rührt. Diese bleibt vielmehr grundsätzlich Schuldnerin aus dem
Vertrag, auch wenn ihr die richtige Erfüllung infolge des Ver-
sehens vielleicht unmöglich geworden ist. Das Besondere, von
der gewöhnlichen Regelung der Ansprüche aus gegenseitigen Ver-
trägen (BGB. $ 320 ff.) Abweichende ist hier wesentlich der Um-
stand, dass durch das Postgesetz und die übrigen in Betracht
kommenden Vorschriften (s. o. 82) die Schadenersatzpflicht der
Verwaltung wegen Nichterfüllung des Vertrags zum Teil ausge-
schlossen, zum Teil beschränkt ist. Dafür hat aber der Absender
andere Ansprüche gegen die Verwaltung, so besonders den An-
spruch auf Anstellung von Nachforschungen nach vermissten
Sendungen, auf Absendung von Nachfragen wegen anscheinend
entstellter Telegramme usw.
Ist nun der das Forderungsrecht verletzende Dritte eine
Privatperson, so hat der Gläubiger regelmässig keine Handhabe,
sich wegen seines Schadens an den Täter zu halten. Ist der
Dritte aber ein Beamter, so soll dieser haften, zwar dem Namen
8. u 8.233 fl.