Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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(esetz beruhen, regelmässig nicht als Schutzgesetze im Sinn des 
S& 823 Abs. 2 anzusehen seien *°. 
Die gegenwärtige Gerichtspraxis (s. o. S. 205 ff.), die den $ 839 
BGB. auch auf Versehen der Beamten in Ausübung privatrecht- 
licher Funktionen und, wie besonders bei den Telegraphenbeamten, 
auf Versehen bei technischen Verriehtungen ausdehnt, schafft 
damit offenbar ein privilegium odiosum schlimmster Art für diese 
Beamten. Bei allen oben angeführten Rechtsstreitigkeiten gegen 
Post- und Telegraphenbeamte war ja ein gültiger Vertrag zwischen 
dem Kläger und der Verwaltung abgeschlossen worden. Der 
Beante hatte bei der Erfüllung der daraus für die Verwaltung 
entstandenen Verbindlichkeit mitzuwirken, er stand also als Dritter 
ausserhalb des Schuldverhältnissess Durch sein Versehen wird 
nun das Forderungsrecht des Gläubigers, d. h. in der Regel des 
Absenders gegen die Verwaltung, als solches in keiner Weise be- 
rührt. Diese bleibt vielmehr grundsätzlich Schuldnerin aus dem 
Vertrag, auch wenn ihr die richtige Erfüllung infolge des Ver- 
sehens vielleicht unmöglich geworden ist. Das Besondere, von 
der gewöhnlichen Regelung der Ansprüche aus gegenseitigen Ver- 
trägen (BGB. $ 320 ff.) Abweichende ist hier wesentlich der Um- 
stand, dass durch das Postgesetz und die übrigen in Betracht 
kommenden Vorschriften (s. o. 82) die Schadenersatzpflicht der 
Verwaltung wegen Nichterfüllung des Vertrags zum Teil ausge- 
schlossen, zum Teil beschränkt ist. Dafür hat aber der Absender 
andere Ansprüche gegen die Verwaltung, so besonders den An- 
spruch auf Anstellung von Nachforschungen nach vermissten 
Sendungen, auf Absendung von Nachfragen wegen anscheinend 
entstellter Telegramme usw. 
Ist nun der das Forderungsrecht verletzende Dritte eine 
Privatperson, so hat der Gläubiger regelmässig keine Handhabe, 
sich wegen seines Schadens an den Täter zu halten. Ist der 
Dritte aber ein Beamter, so soll dieser haften, zwar dem Namen 
8. u 8.233 fl.
	        
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