Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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nach nicht wegen Verletzung eines obligatorischen Rechts des 
Gläubigers, nicht aus $ 823, sondern aus $& 839, wegen „Ver- 
letzung einer ihm gegenüber dem Gläubiger obliegenden Amts- 
pflicht“. Aber es liegt auf der Hand, dass diese Konstruktion 
lediglich eine Umschreibung der wirklichen Sachlage darstellt. 
Das, was durch das Versehen des Beamten verletzt wurde, ist 
eine Vertragspflicht der Verwaltung: Der Beamte tritt gar nicht 
selbständig dem Dritten gegenüber, er ist das Werkzeug, dessen 
sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit be- 
dient, und dessen Verschulden die Verwaltung nach allgemeiner 
Regel zu vertreten hat (BGB. $ 278) *®. 
Darnach wird man sagen können, dass die Anwendung des 
8839 BGB. auch auf diejenige Tätigkeit der Beamten, die ledig- 
lich zum Zweck der Erfüllung privatrechtlicher, durch Vertrag 
übernommener Verpflichtungen des Staats — dazu gehören die 
zahllosen Verträge der Post- und Telegraphenverwaltung — er- 
folgt, dem im BGB. selbst aufgestellten Grundsatz widerspricht, 
wonach die Verletzung eines obligatorischen Rechts nicht als 
zum Schadenersatz verpflichtende unerlaubte Handlung anzusehen 
ist. Dass $ 839 eine Ausnahme von dieser Regel habe feststellen 
wollen, ist nicht anzunehmen, und dürfte sich schwerlich beweisen 
lassen. 
Die Richtigkeit des eben aufgestellten Satzes wird durch 
eine weitere Ueberlegung bestätigt: Auch wenn man, wie es von 
einzelnen geschieht, von der grundsätzlichen Unvereinbarkeit von 
Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung für die Fälle ab- 
sieht, in denen eine Vertragsverletzung gleichzeitig den 
gesetzlichen Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt — z.B. 
Beschädigung der anvertrauten Sache durch den Verwahrer, mit 
der Folge der Haftung aus Vertrag 8 688 ff. und Delikt 8 8231 
#9 KLEWITZ a. a. O. S. 66 fi, wo unter anderem gesagt wird, dass es 
an einem ausreichenden Grunde, die fiskalischen Beamten neben dem Staat 
nach aussen noch besonders haften zu lassen, fehle.
	        
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