Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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haftbar machen, sondern nur die Verletzung einer solchen Amts- 
pflicht, „die ihm gegenüber einem Dritten obliege*. 
In diesem Zusammenhang bemerken die Motive°!: „Die Be- 
amten schlechthin für den Schaden, welcher aus der Verletzung 
irgend einer Dienstpflicht einem Dritten entstanden ist, nach Mass- 
gabe des 8 704 (jetzt $ 839) verantwortlich zu machen, würde bei 
der grossen Zahl von Dienstvorschriften . zu unerträglichen 
Härten führen“. Deshalb soll also aus der Zahl der Dienstvor- 
schriften ein kleinerer Teil ausgesondert werden, der wirklich 
Amtspflichten des Beamten Dritten gegenüber zu begründen be- 
stimmt ist?®, Eine derartige Unterscheidung kann aber bei den 
für den Post- und Telegraphendienst erlassenen Vorschriften kaum 
in Frage kommen, die, wie der Inhalt der Postordnung selbst, 
ausdrücklich als „Bestandteil des Vertrags zwischen der Post- 
anstalt und dem Absender“ usw. bezeichnet werden (Postg. 8 50 
Abs. 2) oder, wie die Masse von Ausführungsbestimmungen dazu, 
zu denen auch die Vorschriften für den Betriebsdienst zu rechnen 
sind, für die auf die Erfüllung dieser Vertragspflichten gerichtete 
Tätigkeit der Beamten Anweisung geben. Alle diese Vorschriften 
dienen natürlich ebensosehr den Interessen des Publikums wie 
denen der Verwaltung, sie „berühren das Interesse Dritter“ >? 
sehr erheblich, denn entweder regeln sie unmittelbar die Ansprüche 
der Absender aus den Verträgen mit der Verwaltung oder sie 
sollen die rasche und sichere Erfüllung dieser Verträge gewähr- 
leisten. D. h. also, trotz der vorsichtigen Fassung des $ 839 wären 
die Post- und Telegraphenbeamten wohl für die Verletzung fast 
jeder Dienstvorschrift zivilrechtlich verantwortlich, und die „un- 
erträgliche Härte“, die der Gesetzgeber vermeiden wollte, wäre 
doch vorhanden. 
Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, dass etwa nur die 
533 MuGDan, Materialien z. BGB. Bd. II S. 460. 
5? Siehe o. 8. 204. 
53 PLANCK a. a. OÖ. Bd. II S. 1033.
	        
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