Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

— 234 — 
dienen, oder auch solche, die zum Schutz der Allgemeinheit oder 
der staatlichen Ordnung erlassen sind, dazu gehören. Im übrigen 
sind nach allgemeiner Anschauung „Schutzgesetze“ nur solche 
gesetzliche Vorschriften, die anders als die Bestimmungen des 
Abs. 1 $ 823, in denen neben dem Eigentum und „sonstigen 
Rechten“ eine Anzahl von Rechtsgütern (Leben, Körper, 
Gesundheit, Freiheit) ausdrücklich aufgeführt wird, dem Schutz 
anderer sonst rechtlich nicht genau umgrenzter allgemeiner In- 
teressen dienen; so vor allem der grössere Teil der Bestim- 
mungen des Strafgesetzbuchs, Polizeivorschriften, gewisse Be- 
stimmungen der Gewerbeordnung, z. B. $ 135 ff., aber auch Be- 
stimmungen des BGB., z. B. über Besitzschutz (BGB. 8 858 ft.) °°. 
Ja,zum Teil werden alle privatrechtlichen Vorschriften von dem 
Begriff der Schutzgesetze ausgeschlossen 5”. 
Damit entfällt die Anwendung des $ 823 II auf. alle Be- 
stimmungen der Postordnung usw., die den Inhalt der Verträge 
mit dem Publikum regeln. Die von der Verwaltung dazu er- 
lassenen Ausführungsbestimmungen kommen aber schon deshalb 
nicht in Frage, weil sie nur interner Natur, nicht veröffentlicht 
und also überhaupt keine „Gesetze“ sind. 
Diese Erwägungen legen die Forderung nahe, den Geltungs- 
bereich des $ 839 im Gegensatz zu der heutigen Praxis, aber 
entsprechend den in den oben angeführten Gesetzgebungsmate- 
rialien zum Ausdruck gelangten Anschauungen auf die Fälle zu 
beschränken, in denen es sich um Amtspflichtverlet- 
zungen in Ausübung Öffentlicher Gewalt han- 
delt. Das würde heissen, dass privatrechtliche Vorschriften, 
wie die der Postordnung, aber auch des BGB., HGB. usw., so- 
weit sie erst durch den Abschluss von Verträgen, deren Inhalt 
sie bestimmen, praktische Bedeutung erlangen, überhaupt nicht 
56 Vgl. PLAnck a. a. O. 8.982 ff; DERNBURG, Bürgerl. Recht, Bd. II, 2. 
3. Aufl. S. 701, 703; Eck, Vorträge, 03. Bd. IS. 601. 
57 Oosack, Bd. 14. Aufl. 03 S. 604; ENNECCERUS-LEHMANN a. a. O. S. 772.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.