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geeignet sind, besondere Amtspflichten der Beamten gegenüber
Dritten zu begründen, sondern dass nur Öffentlichrechtliche Be-
stimmungen diese Wirkung haben können ®,
Daraus ergibt sich für das Gebiet des staatlichen Post- und
Telegraphenbetriebs, dass, soweit die Verwaltung aus rechtsgültig
abgeschlossenen Beförderungsverträgen zu gewissen Leistungen
verpflichtet ist, ihren Beamten nicht noch besondere, mit diesen
Vertragspflichten inhaltlich übereinstimmende Amtspflichten gegen-
über den aus den Verträgen berechtigten Dritten auferlegt sein
können, m. a. W. also, dass diese Beamten für Versehen in Aus-
übung ihrer dienstlichen, auf die Erfüllung jener Verträge ge-
richteten Tätigkeit nicht auf Grund des $ 839 BGB. verantwort-
lich zu machen sind.
Ill. Was hier von der Haftung der Post- und Telegraphen-
beamten gesagt wird, muss entsprechend von den anderen staat-
lichen und kommunalen Beamten gelten, deren Tätigkeit auf die
Erfüllung privatrechtlicher Verbindlichkeiten der Körperschaften
beschränkt ist, in deren Dienst sie stehen. Allerdings wird hier
die Frage insofern von geringerer Bedeutung sein, als eine so
starke Einengung der Haftung der juristischen Personen für Ver-
sehen ihrer Angestellten kaum irgendwo sonst sich finden wird,
wie gerade im Post- und Telegraphenbetrieb. Nur daraus erklärt
sich ja die verhältnismässig grosse Zahl der Schadenersatzklagen
gegen Post- und namentlich gegen Telegraphenbeamte. Wo der
Verband selbst aus Vertrag haftet, tritt die Verantwortlichkeit
des Beamten nach aussen naturgemäss zurück. So sind z. B. die
Eisenbahnbeamten durch die Anerkennung einer weitgehenden
Haftung der Eisenbahnen in HGB. 8 458 ff. verhältnismässig ge-
sichert gegen unmittelbare Ansprüche Dritter aus Amtspflicht-
verletzungen. Aber eben an ihrem Beispiel zeigt sich das Fehlen
der Berechtigung einer besonderen deliktischen Beamtenhaftung
568 So anscheinend auch PLanck a. a. O. Bd. II S. 1032, „die Amts-
pflicht bestimmt sich nach den Vorschriften des öffentl. Rechts“.