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neben der allgemeinen Vertragshaftung der Verwaltungen für
eine und dieselbe schadenstiftende Handlung besonders deutlich.
1. In 8461 HGB. z. B. ist unter gewissen Voraussetzungen
den Eisenbahnen gestattet, in Ausnahmetarifen einen für den
Fall des Verlustes oder der Beschädigung von Gütern zu er-
stattenden Höchstbetrag festzusetzen. Diese Beschränkung gilt
aber nach 8 461 Abs. 2 nicht, wenn der Schaden durch Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt ist. Für
den Beamten bedeutet diese Regelung, dass er, wenn er vorsätz-
lich oder grobfahrlässig einen Schaden verursacht hat, regelmässig
der Eisenbahn den Schaden zu ersetzen haben wird, den sie selbst
auf Grund des $ 461 zu zahlen hatte. Denn der geschädigte
Dritte wird sich unter allen Umständen lieber an die leistungs-
fähige Unternehmung als an ihren Angestellten halten, und er
wird sich auch meistens mit diesem Ersatz begnügen und nicht
etwa noch den Unterschied zwischen wirklichem Schaden und
jenem Höchstbetrag des Ersatzes vom Beamten fordern wollen.
Liegt aber nur ein leichtes Verschulden des Beamten vor, so
hätte er allein unter allen Umständen den ganzen Schaden un-
mittelbar dem Dritten aus 8839 BGB. zu ersetzen, eine Ungleich-
heit, die kaum vom Gesetzgeber gewollt sein kann. Zu ganz den-
selben Schwierigkeiten führt auch die Anwendung der $$ 462/466
HGB. Ueberall hätte der Beamte hier für leichteres Verschulden
eine schwerere Haftung zu tragen als für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
2. Aber noch ein zweiter Umstand, der später auch bezüg-
lich der Geschäfte des Post- und Telegraphenbetriebs erörtert
werden muss, ist zu beachten.
Die Zahl der Privateisenbahnen ist in Deutschland immer
noch recht erheblich. So wird häufig genug ein von einer Staats-
eisenbahn eingegangener Vertrag über die Beförderung von Gütern
oder Personen von einer Privatbahn erfüllt werden und umge-
kehrt. Die Tätigkeit der Angestellten beider Arten von Unter-