— 239 —
er haftet endlich nach $ 831 unter den näheren Voraussetzungen
dieser Bestimmung für den Schaden, den eine von ihm, d.h. in
der Regel durch seine Organe zu irgend einer Verrichtung be-
stellte Person in Ausführung dieser Verrichtung einem Dritten
widerrechtlich zufügt, wieder wie jede andere Person des Privat-
rechts. Soweit $ 89 und 278 eingreift, spielt der Beamte als
solcher gar keine Rolle. Der Fiskus ist es, der handelt, und der auch
dem Dritten gegenüber haftet, d.h. er haftet, indem ihm diese Ver-
antwortlichkeit für die Handlungen seiner Organe und Gehilfen
auferlegt ist, wenn auch nicht dem Wortlaut des Gesetzes, so
doch der Bedeutung dieser Vorschriften nach, für eigenes, nicht
für fremdes Verschulden. Das gilt von rechtsgeschäftlichen Er-
klärungen ebenso wie von sonstigen Handlungen der Organe oder
anderen Angestellten des Fiskus ($$ 89. 31. 164 ff., 278), soweit
die Ausübung der ihnen übertragenen Verrichtungen in Frage
kommt. Damit ist nicht gesagt, dass nicht der Beamte wie jeder
Angestellte einer Privatperson wegen eines bei Gelegenheit einer
solchen Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zugefügten
Schadens persönlich haftet, doch wird davon erst später die Rede
sein (u. 8 7).
Aber der Staat ist nicht bloss Träger von Vermögensrechten,
nicht bloss juristische Person des Privatrechts. Als Träger von
Hoheitsrechten tritt er dem Privaten als übergeordneter Verband
entgegen.
Auch diese Aeusserungen staatlichen Willens greifen häufig
genug in die Privatrechtssphäre des Einzelnen ein; in der Zwangs-
vollstreckung, in der Zwangsenteignung, in der kriminellen Strafe
und an zahllosen anderen Vorgängen zeigt sich die privatrecht-
liche Wirkung der Ausübung öffentlich-rechtlicher Befugnisse
mit aller wünschenswerten Deutlichkeit. Auch hier ist es der
Beamte, durch den der Staat handelt; der Wille des Beamten
ist Wille des Staats, soweit der Beamte sich in den eben durch
das öffentliche Recht gezogenen Grenzen seiner Amtspflicht hält.