Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Haftung des Fiskus überhaupt nicht mehr berechtigt ist, wenn 
zugegeben wird, dass der Beamte eine unbeschränkte Haftung 
zu tragen vermag‘”, denn dann ist sie ein Widerspruch gegen 
die moderne Rechtsanschauung, die den Staat als Fiskus für 
jedes vertretbare Versehen seiner Beamten haften lässt, wie sie 
im BGB. klaren Ausdruck gefunden hat. Der Zweck der Haf- 
tung des Fiskus ist doch gerade der, dem durch einen Beamten 
geschädigten Privaten einen stets zahlungsfähigen Schuldner zu 
verschaffen, an den er sich mit seinen Ansprüchen halten kann. 
Der Fiskus mag seinerseits auf den Beamten zurückgreifen. Da- 
mit trifft der Schaden doch den, der ihn verschuldet hat. Kann 
der Beamte also die volle Haftung übernehmen, so müsste der 
Fiskus erst recht dazu imstande sein ®. 
II. Ein weiteres erhebliches Bedenken gegen die unbeschränkte 
Anwendung des $ 839 BGB. auf Post- und Telegraphenbeamte 
6” Dabei ist zu beachten, dass zu den Beamten im Sinn des $ 839 grund- 
sätzlich alle Angestellten der Post- und Telegraphenverwaltung (mit Aus- 
schluss der Arbeiter) gehören würden, die zur Erfüllung der eigentlichen 
Aufgaben des Post- und Telegraphenbetriebs verwendet werden, also auch 
Landpostboten, Telegrammbesteller, ja die persönlichen Gehilfen gewisser 
Beamten (s. Württ. Beamtenges. Art. 118), Leute, die vielfach gar nicht 
imstande wären, auch nur eine geringe Entschädigung zu leisten. 
e8 Tatsächlich wird auch schon bisher verlangt, dass nicht jedes dienst- 
liche Versehen, das an sich zur Verwirklichung des Tatbestandes des $ 839 
nach dem Wortlaut der Bestimmung genügen würde — jedes Mass von 
Verschulden ist darnach zu vertreten — den Beamten der Post- und Tele- 
graphenverwaltung haftbar machen solle. ASCHENBORN a. a. O. S. 110. 
Es scheint auch fast, als ob die Gerichte, wohl um der in einer strengen 
Anwendung des $ 839 liegenden Unbilligkeit zu entgehen, der Vorschrift 
des $ 254 BGB. gerade in bezug auf Versehen von Post- und Telegraphen- 
beamten eine möglichst weite Ausdehnung zu geben geneigt seien. Siehe 
z. B. Urteil des OLG. Frankfurt a. M., Deutsche Verkehrszeitung von 03 
S. 396 u. GRUCHOT, Bd. 48 S. 930, wo die Unterlassung der Wiederholung 
einer Zahl in Buchstaben im Text eines Telegramms dem Absender als über- 
wiegendes konkurrierendes Verschulden nach $ 254 angerechnet wird, eine 
Anschauung, die allerdings vom Reichsgericht (GrUCHOT Rd. 48 S. 930) in 
der Revisionsinstanz beanstandet wurde (siehe auch Entsch. des RG. v. 11. 
10. 98 bei GrucHor Bd. 43 S. 500).
	        
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