Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

— 246 — 
bieten die internationalen Verkehrsbeziehungen. Ein grosser 
Teil der von den deutschen Post- und Telegraphenverwaltungen 
abgeschlossenen Beförderungsverträge wird nämlich gar nicht von 
ihnen selbst erfüllt, sondern von ausländischen Verwaltungen, ja 
zum Teil von Privatunternehmern. Nach Art. 1 des Weltpost- 
vertrags bilden die an dem Vertrag teilnehmenden Länder für 
den gegenseitigen Austausch der Briefsendungen zwischen ihren 
Postanstalten ein einziges Postgebiet. Entsprechende Bestim- 
mungen enthalten die Nebenabkommen betreffend den Austausch 
von Briefen und Kästchen mit Wertangabe, den Austausch von 
Postpaketen, den Postanweisungs- und Postauftragsdienst und 
den Postbezug von Zeitungen, sämtlich vom 26. Mai 1906, so- 
wie der internationale Telegraphenvertrag, Londoner Revision 
von 1903. Alle diese Abmachungen besagen, dass die betei- 
ligten Verwaltungen völkerrechtlich verpflichtet sind, die an 
irgend einem Orte des Vereinsgebiets aufgegebenen Sendungen 
und Telegramme nach den näheren Vorschriften der Verträge 
ihrerseits je nach Lage des Falls zu übernehmen und weiter zu 
befördern, oder, wenn es sich um die letzte Verwaltung handelt, 
ihrer Bestimmung zuzuführen. Aus dem Vertrag mit dem Ab- 
sender wird immer nur die Aufgabeverwaltung unmittelbar ver- 
pflichtet, die übrigen Verwaltungen treten nicht selbst in den 
Vertrag ein®. Ein etwaiger Ersatzanspruch des Absenders oder 
Empfängers richtet sich stets gegen die Verwaltung, der die Auf- 
gabepostanstalt angehört. Ihr bleibt der Rückgriff auf die tat- 
sächlich für den Schaden verantwortliche Verwaltung vorbe- 
halten. Die Haftung selbst ist durch die Verträge, ähnlich wie 
im Postgesetz ($ 6 fi.) geregelt. 
Jenseits der Grenzen dieser gesetzlichen Haftpflicht der Ver- 
waltungen läge natürlich im internationalen so gut wie im innern 
deutschen Verkehr ein weites Gebiet für eine Haftpflicht der 
6 Siehe dagegen Internat. Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr Art. 27.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.