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Beamten, die durch Verstösse gegen die Dienstvorschriften einem
Dritten Schaden zufügen. Es liegt aber auf der Hand, dass
selbst dann, wenn alle Staaten ihren Beamten gleichmässig eine
solche Haftpflicht auferlegt hätten, was natürlich nicht der Fall
ist, trotzdem eine grosse Ungleichheit in der Behandlung der-
gleichen Versehen verschiedener mit den Verrichtungen zur Er-
füllung eines und desselben Vertrags nacheinander beauftragter
Personen die Folge wäre. Denn die Angestellten der Privatge-
sellschaften sind nicht Beamte, würden also auch nicht an der
für diese festgesetzten Sonderhaftung teilnehmen. Dabei ist der
Umfang der Geschäfte, die im internationalen Post- und Telegraphen-
verkehr durch Privatunternehmungen abgewickelt werden, keines-
wegs gering. So sind am internationalen Telegraphenvertrag
eine Reihe von Privatgesellschaften beteiligt, nach dem Schluss-
protokoll zum Postpaketvertrag Art. 1 ist „jedes Land, in dem
sich die Post zurzeit nicht mit der Beförderung von Postpaketen
befasst, und das dem Vertrag trotzdem beitritt, befugt, „den Ver-
trag durch die Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen aus-
führen zu lassen“, was in Frankreich und Spanien geschieht;
einen ähnlichen Vorbehalt enthält Art. 13 des Postanweisungs-
übereinkommens, und die Beförderung von Postfrachtstücken
ist ”° zum grossen Teil Sache von Privatspediteuren. Demnach
würde also z. B. der Beamte der Reichstelegraphenverwaltung
in Emden, durch dessen Versehen ein auf den Linien der Deutsch-
Atlantischen Telegraphen-Gesellschaft befördertes Telegramm ver-
stümmelt wird, regelmässig für den daraus entstehenden Scha-
den haften, während seinem Kollegen, der am andern Ende der
Leitung (in New-York) als Angestellter der Gesellschaft arbeitet,
im gleichen Fall nichts anzuhaben wäre”!,
”° Im internationalen Verkehr regelmässig alle Sendungen über 5 Kgr.
Gewicht.
”ı Derselbe Fall ergäbe sich bei einem zur Beförderung durch (privaten)
Bahntelegraphen aufgegebenen Telegramm, das auf staatliche Linien über-
geht, auch in Deutschland.