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das vielbesprochene (siehe v. MARTITZ, Rechtshilfe Bd. 2 S.
522 fg. und die hier angezogene Literatur) Gesetz, das sich die
Schweiz am 22. Januar 1892 (v. Martırz, Rechtshilfe
Bd. 2 8. 809) ‚gegeben hat. Hier lautet Art. 1 Absatz 1: „Der
Bundesrat kann, mit oder ausnahmsweise ohne Vor-
behalt des Gegenrechts, unter den in diesem Gesetze
aufgestellten Voraussetzungen jeden Fremden ausliefern, ... .“
Eine solche ausnahmsweise Durchbrechung des Reziprozitäts-
prinzips ist es z. B., wenn von der Berechtigung des Art. 4
des Gesetzes Gebrauch gemacht wird. Dieser besagt: „Die Aus-
lieferung wegen einer ... . erwähnten Handlung kann auch dann
bewilligt werden, wenn die Handlung zwar nach den Gesetzen
des ersuchenden Staates strafbar, in dem Strafgesetze des Zu-
fluchtskantons jedoch nicht besonders erwähnt ist, sofern diese
Nichterwähnung lediglich die Folge äusserer Verhältnisse ist,
wie z. B. die Verschiedenheit der geographischen Lage beider
Länder“. Jedenfalls ist das „eine einschneidende Neuerung
in dem bisherigen Jurisdiktionsverkehr unserer Regierungen“
(v. MartıTz, Rechtshilfe Bd. 2 S. 524). Und jedenfalls soll
es auch nach dem schweizerischen Gesetz die Regel sein, dass
man das Gegenrecht verlangt; der Verzicht darauf ist unbe-
dingt als Ausnahme zu begreifen. (Siehe auch unten Ziffer 30.)
Abseits zu stellen sind die Länder des englischen Rechts,
von denen Grossbritannien ein Äuslieferungsgesetz vom
9. August 1870 besitzt (ÜLARKE p. 3 des appendix; v. MAR-
TITZ, Rechtshilfe Bd. 2 S. 791) erweitert und abgeändert am
5. August 1873 (CLARKE p. 27 des appendix; v. MARTITZ,
Rechtshilfe Bd. 2 S. 799) und am 6. Juli 1895 (ULARKE p. 32
des appendix; v. MaArTıTz, Rechtshilfe Bd. 2 8. 801); und
Canada ein solches vom 28. April 1877 mit der Novelle vom
17. Mai 1882, konsolidiert durch den Extradition Act von 1886
(CLARKE p. 61 des appendix), seinerseits erweitert am 2. Mai
1889 (OLARKE p. 76 des appendix). Beide Gesetze sind abseits