Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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stens macht das Gesetz diese vom Reichsgericht im vorliegenden 
Fall angedeutete Unterscheidung nicht. Auch etwaige Bestim- 
mungen des Vertrags zwischen Postverwaltung und Absender 
ändern nichts an der Tatsache, dass der Staat erklärt hat, für 
alle in Ausübung öffentlicher Gewalt begangenen Delikte 
seiner Beamten, die unter 8839 BGB. fallen, haften zu 
wollen. Ist also die unrichtige Zustellung für den Beamten eine 
ihn zum Schadenersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung, so 
haftet er bezw. der Staat und unter Umständen auch das Reich 
an seiner Stelle. Der Ausschluss der Haftung des Staats und 
des Reichs nach Landesrecht liesse sich demnach hier nicht aus 
dem Postgesetz herleiten, das, allerdings regelmässig ohne Rück- 
sicht auf den Entstehungsgrund eines Schadens, lediglich die 
Vertragsbeziehungen zwischen Postverwaltung und Absender 
regelt; er wäre vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn der Be- 
amte selbst nicht wegen unerlaubter Handlung aus $ 839 BGB. 
haftet. Dass diese Haftung tatsächlich nicht begründet sein 
kann, ist bereits oben 8 4 ausgeführt ®°. 
86. Privatrechtliche, nicht vertragsmässige 
Verbindlichkeiten der Post- und Telegraphen- 
verwaltungen. 
In den bisherigen Erörterungen ist stets nur von ordnungs- 
mässig abgeschlossenen, rechtsgültigen Verträgen die Rede ge- 
wesen, deren Inhalt nicht zugleich Vertragspflichten für die Post- 
8° MÜLLER a. a. O. Bd. 47 S. 309 ff., RG. Bd. 67 S. 185, wo der Unter- 
schied zwischen Vertragspflichten der Postverwaltung und unerlaubten 
Handlungen ihrer Angestellten wiederkehrt. — Der dem Bundesrat vor- 
liegende „Entwurf eines Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine 
Beamten“ — enthält einen Vorbehalt bezüglich der fortdauernden Gültig- 
keit beschränkender Haftungsbestimmungen in anderen Reichsgesetzen, also 
auch im Postgesetz. Damit soll wohl auch die weitergehende Haftung des 
Postfiskus für Versehen der Beamten bei Ausübung öffentlicher Gewalt aus- 
drücklich verneint werden, was nach vorstehenden Ausführungen bisher 
nicht der Fall ist.
	        
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