— 2532 —
und Telegraphenverwaltung und Amtspflichten für ihre Beamten
gegenüber Dritten begründen könne. Aber wie für jede Privat-
person, so bedeutet auch für eine staatliche Verwaltung der Ver-
trag nicht die einzige Möglichkeit, mit anderen Personen in Rechts-
beziehungen zu treten; vielmehr können auch ausserhalb solcher
privatrechtliche Verbindlichkeiten für sie entstehen, und auch
hier wird, ım wesentlichen aus denselben Gründen wie bei den
Rechtsgeschäften (s. o. $4), das Gleiche für den gegenseitigen
Ausschluss der Haftung des Staats aus solchen ausservertrag-
lichen Rechtsbeziehungen und der Haftung der Beamten aus
Amtspflichtverletzungen zu gelten haben wie dort®.
Nehmen wir z. B. den Fall, dass eine Sendung, deren Be-
förderung mit Gefahr verbunden ist, und deshalb durch die Post
nicht erfolgen darf (D. PO.$51II, Württ. PO.85 Abs. 2 Bayr.
PO. 82 II), von einem Postbeamten doch zur Versendung an-
genommen wird. Hier ist offenbar kein gültiger Vertrag zwi-
schen Aufgeber und Verwaltung zustande gekommen, denn der
Vertrag verstösst gegen die Postordnung, d. h. gegen ein gesetz-
liches Verbot, ist also nichtig ($ 306, 309: BGB., vgl. RStGB.
& 367 Ziff. 5a). Trotzdem wird, vorausgesetzt, dass der Beamte
den Verstoss gegen die Gesetzesvorschrift kannte oder kennen
musste, — letzteres wird stets der Fall sein, wenn der Inhalt
der Sendung ersichtlich war — die Postverwaltung nach Mass-
gabe des 8 307 BGB. verpflichtet sein, den etwaigen Schaden
zu ersetzen, „den der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf
die Gültigkeit des Vertrags vertraut, jedoch nicht über den Be-
trag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Gül-
tigkeit des Vertrags hat“; d. h. also, wenn die Sendung etwa
vorschriftsmässig unterwegs angehalten wird, so hat der andere
Teil Anspruch auf Ersatz des sog. negativen Vertragsinteresses,
ı 81 Da, wo nicht der eigentliche Geschäftsbetrieb der Post- und Tele-
graphenverwaltung in Frage steht, untersteht sie den allgemeinen Rechtsregeln
(BGB. $ 89, 31), so z. B. bei Kauf von Bauplätzen, Betriebsmitteln usw.