Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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und Telegraphenverwaltung und Amtspflichten für ihre Beamten 
gegenüber Dritten begründen könne. Aber wie für jede Privat- 
person, so bedeutet auch für eine staatliche Verwaltung der Ver- 
trag nicht die einzige Möglichkeit, mit anderen Personen in Rechts- 
beziehungen zu treten; vielmehr können auch ausserhalb solcher 
privatrechtliche Verbindlichkeiten für sie entstehen, und auch 
hier wird, ım wesentlichen aus denselben Gründen wie bei den 
Rechtsgeschäften (s. o. $4), das Gleiche für den gegenseitigen 
Ausschluss der Haftung des Staats aus solchen ausservertrag- 
lichen Rechtsbeziehungen und der Haftung der Beamten aus 
Amtspflichtverletzungen zu gelten haben wie dort®. 
Nehmen wir z. B. den Fall, dass eine Sendung, deren Be- 
förderung mit Gefahr verbunden ist, und deshalb durch die Post 
nicht erfolgen darf (D. PO.$51II, Württ. PO.85 Abs. 2 Bayr. 
PO. 82 II), von einem Postbeamten doch zur Versendung an- 
genommen wird. Hier ist offenbar kein gültiger Vertrag zwi- 
schen Aufgeber und Verwaltung zustande gekommen, denn der 
Vertrag verstösst gegen die Postordnung, d. h. gegen ein gesetz- 
liches Verbot, ist also nichtig ($ 306, 309: BGB., vgl. RStGB. 
& 367 Ziff. 5a). Trotzdem wird, vorausgesetzt, dass der Beamte 
den Verstoss gegen die Gesetzesvorschrift kannte oder kennen 
musste, — letzteres wird stets der Fall sein, wenn der Inhalt 
der Sendung ersichtlich war — die Postverwaltung nach Mass- 
gabe des 8 307 BGB. verpflichtet sein, den etwaigen Schaden 
zu ersetzen, „den der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf 
die Gültigkeit des Vertrags vertraut, jedoch nicht über den Be- 
trag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Gül- 
tigkeit des Vertrags hat“; d. h. also, wenn die Sendung etwa 
vorschriftsmässig unterwegs angehalten wird, so hat der andere 
Teil Anspruch auf Ersatz des sog. negativen Vertragsinteresses, 
ı 81 Da, wo nicht der eigentliche Geschäftsbetrieb der Post- und Tele- 
graphenverwaltung in Frage steht, untersteht sie den allgemeinen Rechtsregeln 
(BGB. $ 89, 31), so z. B. bei Kauf von Bauplätzen, Betriebsmitteln usw.
	        
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