Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

— 261 — 
4) Der Beamte, oder nach Landesrecht an seiner Stelle oder 
neben ihm der Fiskus, haftet, sofern jener in Ausübung der 
ihm anvertrauten Öffentlichen Gewalt die ihm einem Dritten 
gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt, in den 
unter II. vorstehend erwähnten Fällen ($ 839 BGB., Art. 77 
EG. z. BGB.). 
IV. „Für die Ansprüche gegen Reichsbeamte wegen Ueber- 
schreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwid- 
riger Unterlassung von Amtshandlungen“ sind die Landge- 
richte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands aus- 
schliesslich zuständig (Ger.Verf.Ges. $ 70). Dasselbe gilt in 
Württemberg (AG. z. GVG. Art. 8) und Bayern für die An- 
sprüche gegen Staatsbeamte (Bayr. AG. z. GVG. von 79 Art. 26). 
Eine Vorentscheidung darüber, ob tatsächlich eine Amtspflicht- 
verletzung stattgefunden hat oder nicht (EG. 2.GVG. 8 11), ist 
weder im Reich, noch in Württemberg, dagegen in Bayern Vor- 
aussetzung für die Verfolgung der Beamten !°, 
Für die örtliche Zuständigkeit sind die allgemeinen Vor- 
schriften in $ 12 ff. der OPO. massgebend. Dazu kommt be- 
züglich der Reichsbeamten & 154 RBG., demzufolge in den hier- 
her gehörigen Rechtsstreitigkeiten über Vermögensansprüche gegen 
Reichsbeamte sowohl das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk 
der Beamte zur Zeit der Verletzung seiner Amtspflicht seinen 
Wohnsitz hatte, wie das Gericht des Wohnsitzes zur Zeit der Er- 
hebung der Klage. 
S8 Die Ersatzpflicht des Beamten gegenüber 
dem Staat. 
In allen Fällen, in denen der Staat durch die Pflichtver- 
letzung eines Beamten rechtlich genötigt wird, einem Dritten 
Schadenersatz zu leisten, hat er grundsätzlich seinerseits das 
Recht, auf den Beamten zu seiner Schadloshaltung zurückzu- 
  
10 Gg. MrYEr a. a. Q. S. 682.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.