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4) Der Beamte, oder nach Landesrecht an seiner Stelle oder
neben ihm der Fiskus, haftet, sofern jener in Ausübung der
ihm anvertrauten Öffentlichen Gewalt die ihm einem Dritten
gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt, in den
unter II. vorstehend erwähnten Fällen ($ 839 BGB., Art. 77
EG. z. BGB.).
IV. „Für die Ansprüche gegen Reichsbeamte wegen Ueber-
schreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwid-
riger Unterlassung von Amtshandlungen“ sind die Landge-
richte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands aus-
schliesslich zuständig (Ger.Verf.Ges. $ 70). Dasselbe gilt in
Württemberg (AG. z. GVG. Art. 8) und Bayern für die An-
sprüche gegen Staatsbeamte (Bayr. AG. z. GVG. von 79 Art. 26).
Eine Vorentscheidung darüber, ob tatsächlich eine Amtspflicht-
verletzung stattgefunden hat oder nicht (EG. 2.GVG. 8 11), ist
weder im Reich, noch in Württemberg, dagegen in Bayern Vor-
aussetzung für die Verfolgung der Beamten !°,
Für die örtliche Zuständigkeit sind die allgemeinen Vor-
schriften in $ 12 ff. der OPO. massgebend. Dazu kommt be-
züglich der Reichsbeamten & 154 RBG., demzufolge in den hier-
her gehörigen Rechtsstreitigkeiten über Vermögensansprüche gegen
Reichsbeamte sowohl das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk
der Beamte zur Zeit der Verletzung seiner Amtspflicht seinen
Wohnsitz hatte, wie das Gericht des Wohnsitzes zur Zeit der Er-
hebung der Klage.
S8 Die Ersatzpflicht des Beamten gegenüber
dem Staat.
In allen Fällen, in denen der Staat durch die Pflichtver-
letzung eines Beamten rechtlich genötigt wird, einem Dritten
Schadenersatz zu leisten, hat er grundsätzlich seinerseits das
Recht, auf den Beamten zu seiner Schadloshaltung zurückzu-
10 Gg. MrYEr a. a. Q. S. 682.