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greifen. Dieser Anspruch des Staats beruht nicht auf $ 839
BGB., sondern auf öffentlichem Recht!"!. Soweit aber ins ein-
zelne gehende, öffentlichrechtliche Vorschriften fehlen, „steht auch
dem Fiskus gegenüber die Pflicht des Beamten zum Schadener-
satz für Versehen in der Amtsführung unter denselben Grund-
sätzen wie die Schadenersatzpflicht gegen Dritte“. (LABAND.)
Eben wegen des Zusammenhangs mit dem öffentlichen Recht hat
Art. 80 EG. z. BGB. die Regelung der Ansprüche und Ver-
bindlichkeiten der Beamten usw. aus dem Amts- oder Dienstver-
hältnisse dem Landesrecht vorbehalten.
Für die Reichsbeamten, also auch alle Reichspost- und Tele-
graphenbeamten, einerlei ob sie unmittelbare oder bloss mittel-
bare Reichsbeamte sind, leitet sich die Regresspflicht aus & 13
RBG. her, dessen allgemeine Fassung nach $ 19 d. G. durch
das am Wohnsitz der Beamten geltende Landesrecht ergänzt
wird; somit gelten z. B. bezüglich der in Preussen wohnenden
Reichsbeamten die Vorschriften des ALR. II. 10 88 88 f£., d.h.
der Beamte haftet dem Reich wie einer Privatperson !%.
Das württembergische Recht hat, abgesehen von der Bestim-
mung in Art. 203 AG. z. BGB., keine Einzelvorschriften über
die Haftung des Beamten gegenüber dem Staat!%, und hier han-
delt es sich nur um den Schaden, der durch eine in Ausübung
öffentlicher Gewalt begangene Pflichtverletzung entstanden und
dem Staat zu ersetzen ist. Aehnlich ist im bayer. AG. z. BGB.
Art. 60 Abs. 3, ebenfalls in der Beschränkung auf das Gebiet
der Ausübung obrigkeitlicher Gewalt, dem Staat der Rückgriff
auf den Beamten vorbehalten. Der hier ausgesprochene Grund-
satz muss aber auch für privatrechtliche Verrichtungen allgemein
101 LABAND a. a. O. Bd. 15.446 ff.; DeLıus, Haftpflicht S. 85, dagegen
KLEwITZ a. a. O. S. 193.
102 LABAND a. a. O. Bd. IS. 447. Näheres s. bei ASCHENBORN S. 112 ff.
18 Art. 4 Abs. 1 d. W. BG. entspricht etwa dem $ 13 des BGB.