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Anwendung finden 1105,
Die Geltendmachung der Ansprüche des Fiskus gegen einen
Reichsbeamten kann im Defektenverfahren erfolgen (RBG.
8S 134 ff.), soweit dessen besondere Voraussetzungen gegeben
sind. Ihrem ganzen Charakter nach beziehen sich diese Vor-
schriften aber auf den der Reichskasse von den Beamten un-
mittelbar zugefügten Schaden, also -nicht auf die Fälle, in denen
lediglich eine Regressforderung, der Ersatz einer dem Fiskus
durch die Pflichtwidrigkeit des Beamten erwachsenen Ausgabe
in Frage steht. Hier ist der Fiskus, wenn der Beamte nicht
freiwillig Ersatz leistet, auf die Anstellung der Klage vor den
Zivilgerichten angewiesen, doch kann er auch „einen entsprechen-
den Teil des Gehalts oder der Pension zurückbehalten und da-
durch den Beamten zwingen, seinerseits klagend aufzutreten“ 1%,
Aehnliche Bestimmungen gelten für die württembergischen
Beamten !,
Nach $S 70 GVG. sind für die Klagen des Reichsfiskus gegen
Reichsbeamte die Landgerichte ausschliesslich zuständig. Die
örtliche Zuständigkeit bestimmt sich auch hier nach den allge-
meinen Vorschriften der CPO. $$ 12 ff. Dazu tritt die Bestim-
mung des $ 154 RBG.
Aehnliches gilt für Württemberg (Art. 8 Wbg. AG. z.GVG.)
und für Bayern (Bayr. AG. z. GVG. Art. 26).
1% Deuıus, Haftpflicht S. 102, 86. 87.
5 Wo keine Gesetzesbestimmungen vorhanden sind, müsste man ein
Öffentliches Gewohnheitsrecht annehmen, aus dem der Staat seine Regress-
ansprüche gegen den Beamten herleiten könnte; es lässt sich nicht denken,
dass er ihre Geltendmachung je ohne Grund unterlassen hätte, und man
wird auch zugeben müssen, dass die Anerkennung einer entsprechenden
Rechtsnorm nicht nur notwendig, sondern geradezu selbstverständlich ist.
we GG. MEYER a. a. O. 8. 526.
107 Gesetz über Verw.Rechtspfl. v. 76 Art. 2 Nr. 2; Göz, Staatsrecht
S. 186; ders. Verw.Rechtspfl. in Württ. S. 59.