Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

— 267 0° — 
So begründet auch einerseits die Ausführungen von STIER- 
SOMLO sein mögen, so fest steht doch andererseits, dass sie 
dem positiven Rechte keine Rechnung tragen. Weder seine 
Methode entspricht den rechtlich-formalen Anforderungen, noch 
kann man seinem Resultate vom juristisch-dogmatischen Stand- 
punkte aus beistimmen, dass im Eigentumsbegriffe jene öffentlich- 
rechtliche Pflicht liege. 
Es mag ein „natürliches Rechtsgefühl“ sein, dass der Eigen- 
tümer anderen durch sein Eigentum weder schädlich noch ge- 
fährlich werden darf. Aber „die Forderungen der Gerechtigkeit 
haben für sich noch keine rechtlich verbindende Kraft. Ein 
Rechtsinstitut entsteht erst dadurch, dass diese Forderungen auf- 
genommen werden in die Form des Rechts, zu Rechtssätzen ge- 
staltet werden“ (OTTO MaAyErR). Wenn die Freiheit des Eigen- 
tums einem einzelnen zum Nachteile gereicht, so bietet das 
Privatrecht Schutz in ausreichendem Masse. Sobald aber das 
Privateigentum die Allgemeinheit schädlich beeinflusst, liegt jene 
Verpflichtung des Eigentümers nicht so klar auf der Hand, zu- 
mal wenn man vergeblich nach öffentlichen Rechtssätzen sucht, 
die dem Eigentume ausdrücklich Beschränkungen im öffentlichen 
Interesse auferlegen. Es macht sich also eine juristische Kala- 
mität bemerkbar. Tatsache ist, dass die Polizei in derartigen 
Fällen einschreitet und von der Rechtsprechung in ihrem Vor- 
gehen unterstützt wird, indem diese mit einem Hinweis auf eine 
allgemeine Pflicht des Eigentümers sich begnügt. 
Hier soll es nun unternommen werden, den positivrechtlichen 
Grund für jene polizeilichen Beschränkungen des Eigentümers 
und deren Grenze nachzuweisen. Es wird sich also nur um eine 
„äussere“ Begründung der polizeilichen Eingriffe handeln, um 
Auffindung und Anwendung des positiven Rechts. Wenn auch 
wir der „inneren Begründung“ der Pflicht des Eigentümers einige 
Worte widmen, so geschieht es nicht, um gegen STIER-SOMLO 
zu polemisieren. Eine Untersuchung in seiner Weise hat ihren
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.