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können“. Bei Anwendung des juristischen Begriffes werde daher,
zumal in Streitfällen, auf den naturalen zurückgegangen, weil
eben „die ‚Beschränkungen‘ nicht nur vom objektiven Rechte
geschaffen sind, sondern aus der Natur der Sache selbst ent-
springen, ... . nicht von aussen hinzutreten, sondern schon bei
der Entstehung des Eigentums vorhanden sind. Und... des-
halb sind nicht bloss die in den Quellen ange-
führten, sondern alle aus dem allgemeinen
Grundsatze der Koexistenz von Gesellschafts-
recht und Einzelrecht fliessenden Einschrän-
kungen von Bedeutung“‘.
Er verkennt nicht die Geltung des „absoluten, unbeschränk-
ten und abstrakten“ römischrechtlichen Eigentumsbegriffes in
Deutschland. Aber die vom römischen Rechte ausgebildeten
Eigentumsbeschränkungen haben den tatsächlichen Verhältnissen
entsprochen. Unter den ganz anders gearteten heutigen Ver-
hältnissen, die eine Betonung der gesellschaftlichen Seite der
Institution verlangten, werde jedoch dem obigen Grundsatze durch
die römischrechtliche Konstruktion keine Rechnung getragen.
Es werde daher eine der Wirklichkeit nicht ent-
sprechende Rechtsvorstellung genährt, und es sel
deshalb „offenbar, dass der römisch-rechtliche Begriff in solchem
Sinne umgeformt werden muss“ ”,
Diese Ausführungen sucht STIER-SonLo durch folgende logi-
sche Gründe zu bekräftigen. Die Beschränkungen des Eigen-
tums ständen im Widerspruche mit dem römisch-rechtlichen
Eigentumsbegriffe. Ein „prinzipiell Schrankenloses“ könne keine
Beschränkungen haben. Es sei auch unrichtig, es als „regel-
mässig unbeschränkt“ hinzustellen; denn das hiesse umgekehrt
„unregelmässig beschränkt“. „Das Eigentum ist nicht unregel-
5 a.a. O. S. 314.
ea. 2a. 0. S. 318.
2.% O. S. 318 f.