Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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können“. Bei Anwendung des juristischen Begriffes werde daher, 
zumal in Streitfällen, auf den naturalen zurückgegangen, weil 
eben „die ‚Beschränkungen‘ nicht nur vom objektiven Rechte 
geschaffen sind, sondern aus der Natur der Sache selbst ent- 
springen, ... . nicht von aussen hinzutreten, sondern schon bei 
der Entstehung des Eigentums vorhanden sind. Und... des- 
halb sind nicht bloss die in den Quellen ange- 
führten, sondern alle aus dem allgemeinen 
Grundsatze der Koexistenz von Gesellschafts- 
recht und Einzelrecht fliessenden Einschrän- 
kungen von Bedeutung“‘. 
Er verkennt nicht die Geltung des „absoluten, unbeschränk- 
ten und abstrakten“ römischrechtlichen Eigentumsbegriffes in 
Deutschland. Aber die vom römischen Rechte ausgebildeten 
Eigentumsbeschränkungen haben den tatsächlichen Verhältnissen 
entsprochen. Unter den ganz anders gearteten heutigen Ver- 
hältnissen, die eine Betonung der gesellschaftlichen Seite der 
Institution verlangten, werde jedoch dem obigen Grundsatze durch 
die römischrechtliche Konstruktion keine Rechnung getragen. 
Es werde daher eine der Wirklichkeit nicht ent- 
sprechende Rechtsvorstellung genährt, und es sel 
deshalb „offenbar, dass der römisch-rechtliche Begriff in solchem 
Sinne umgeformt werden muss“ ”, 
Diese Ausführungen sucht STIER-SonLo durch folgende logi- 
sche Gründe zu bekräftigen. Die Beschränkungen des Eigen- 
tums ständen im Widerspruche mit dem römisch-rechtlichen 
Eigentumsbegriffe. Ein „prinzipiell Schrankenloses“ könne keine 
Beschränkungen haben. Es sei auch unrichtig, es als „regel- 
mässig unbeschränkt“ hinzustellen; denn das hiesse umgekehrt 
„unregelmässig beschränkt“. „Das Eigentum ist nicht unregel- 
5 a.a. O. S. 314. 
ea. 2a. 0. S. 318. 
2.% O. S. 318 f.
	        
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