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Gesellschaft oder Dritter die oberste rechtlich gewährleistete
Sachherrschaft ausübt“!?.
Entsprechend dieser Begriffsbestimmung behauptet er: „Der
römisch-rechtliche Eigentumsbegriff stimmt also nicht mit den
römisch-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, welche sich als
gesellschaftliche Einflüsse auf das Eigentum rechtliche Geltung
verschafft haben“ '?, und infolgedessen sagt er von den „unter
dem Banne der römisch-rechtlichen Begriffsbestimmung“ stehen-
den modernen Rechtssystemen: „Sie konstruieren alle das abso-
lute, unbeschränkte Eigentum und fügen dann die gesetzlichen
Beschränkungen, als die Begriffsbestimmung regelwidrig auf-
hebende Normen, hinzu. Sie besitzen also sämtlich noch nicht
die Einsicht in die organische Natur des Eigentums, welches
nicht prinzipiell unbeschränkt, sondern — mit Rücksicht auf die
Gesellschaft — prinzipiell beschränkt ist“ !%.
Die Beschränkungen dieser Rechtssysteme seien allerdings
ein Beweis für die gesellschaftliche Natur des Eigentums, aber
sie ständen mit dem Begriffe in unlöslichem Widerspruche“'°.
Es sei nicht richtig, „dass eine Beschränkung des Eigentums nur
durch eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung stattfinde“. Nur
ein allgemeiner, auf jener ratio beruhender Grundsatz ermögliche
eine richtige Abgrenzung. Die gesetzlichen Eigentumsbeschrän-
kungen könnten nur als Beispiele von Bedeutung sein. „Es
ist daher gleichgültig, ob eine konkrete Be-
schränkungim Gesetze enthalten ist; in allen
Fällen der Nichtachtung der Rechte Dritter
oder der Gesellschaft muss sie durch richter-
liches oder polizeiliches Befinden aus dem all-
gemeinen Grunde der Beschränkungen heraus
12 a. a. ©. 8. 330.
13 2.2. 0. S. 331.
14 2.a. OÖ. S. 331.
34.2 0.8. 831.