Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Gesellschaft oder Dritter die oberste rechtlich gewährleistete 
Sachherrschaft ausübt“!?. 
Entsprechend dieser Begriffsbestimmung behauptet er: „Der 
römisch-rechtliche Eigentumsbegriff stimmt also nicht mit den 
römisch-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, welche sich als 
gesellschaftliche Einflüsse auf das Eigentum rechtliche Geltung 
verschafft haben“ '?, und infolgedessen sagt er von den „unter 
dem Banne der römisch-rechtlichen Begriffsbestimmung“ stehen- 
den modernen Rechtssystemen: „Sie konstruieren alle das abso- 
lute, unbeschränkte Eigentum und fügen dann die gesetzlichen 
Beschränkungen, als die Begriffsbestimmung regelwidrig auf- 
hebende Normen, hinzu. Sie besitzen also sämtlich noch nicht 
die Einsicht in die organische Natur des Eigentums, welches 
nicht prinzipiell unbeschränkt, sondern — mit Rücksicht auf die 
Gesellschaft — prinzipiell beschränkt ist“ !%. 
Die Beschränkungen dieser Rechtssysteme seien allerdings 
ein Beweis für die gesellschaftliche Natur des Eigentums, aber 
sie ständen mit dem Begriffe in unlöslichem Widerspruche“'°. 
Es sei nicht richtig, „dass eine Beschränkung des Eigentums nur 
durch eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung stattfinde“. Nur 
ein allgemeiner, auf jener ratio beruhender Grundsatz ermögliche 
eine richtige Abgrenzung. Die gesetzlichen Eigentumsbeschrän- 
kungen könnten nur als Beispiele von Bedeutung sein. „Es 
ist daher gleichgültig, ob eine konkrete Be- 
schränkungim Gesetze enthalten ist; in allen 
Fällen der Nichtachtung der Rechte Dritter 
oder der Gesellschaft muss sie durch richter- 
liches oder polizeiliches Befinden aus dem all- 
gemeinen Grunde der Beschränkungen heraus 
12 a. a. ©. 8. 330. 
13 2.2. 0. S. 331. 
14 2.a. OÖ. S. 331. 
34.2 0.8. 831.
	        
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