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ausgesprochen werden‘ Dies sei also eine
„schon im Begriffe des Eigentums enthaltene
Befugnis“,
Il. Die Rechtfertigung des Eigentumsbegriffes vom lo-
gischen Standpunkte aus.
Es kann hier nicht die Aufgabe sein, die Richtigkeit der
von ÖSTIER-SOMLO aufgestellten Definition des Eigentumes zu
überprüfen. Dieselbe muss für alle die brauchbar erscheinen, die
sich gegen „den einseitig logisch-formalistischen Geist der Juris-
prudenz“ wendend, das Recht inhaltlich im Auge haben und
dessen soziale Natur betonen!®., Auch ist nicht zu leugnen,
dass die von STIER-SOMLO gewonnenen Resultate eine beacht-
same Erwägung de lege ferenda darzubieten vermögen. Die
juristisch-dogmatische Betrachtungsweise fragt nur nach dem
bestehenden Recht und begnügt sich damit — so lange keine
Widersprüche und keine Lücken in demselben auftreten.
1. Diese Mängel glaubt aber gerade STIER-SOMLO in dem
herrschenden Eigentumsrecht zu erblicken. Er stützt seine Be-
hauptung auf den „Widerspruch“, der in dem Nebenein-
anderstehen des (römischen) Eigentumsbegriffes, auf dem die
anderen Rechtssysteme beruhen, und der Eigentumsbeschrän-
kungen liege!". Aus der juristischen Konstruktion des Eigen-
tumsrechtes glaubt er gewissermassen das Paradoxon herauslesen
zu können Eigentum sei „ein unbeschränktes, beschränktes Recht“(!).
Dies wäre allerdings ein Widersinn.
1 a. 2a. 0.8. 332.
72.2 0.8. 3383.
'#* BIRKMEYER, Encyklopädie der Rechtswissenschaft S. 16; WUNDT,
Logik Bad. 2, Abt. 2 S 560.
1? Diese Einwendung wird gegen den herrschenden Eigentumsbegriff
auch von anderer Seite gemacht; vgl. STAMMLER, Handw. d. Staatswissen-
schaft Art, „Eigentuni und Besitz“; SCHLOSSMANN, IHERINGs Jahrb. f. Dogm.
Bd. 45 8. 289; Tr. FRANTZ, Die gesetzl. Eigentumsbeschr. 1887 bezeichnet
die Unbeschränktheit als „ideal“ richtig; vgl. a. a. O. 8. 2.
Archiv für öffentliches Recht. XXV. 2. 18