Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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ausgesprochen werden‘ Dies sei also eine 
„schon im Begriffe des Eigentums enthaltene 
Befugnis“, 
Il. Die Rechtfertigung des Eigentumsbegriffes vom lo- 
gischen Standpunkte aus. 
Es kann hier nicht die Aufgabe sein, die Richtigkeit der 
von ÖSTIER-SOMLO aufgestellten Definition des Eigentumes zu 
überprüfen. Dieselbe muss für alle die brauchbar erscheinen, die 
sich gegen „den einseitig logisch-formalistischen Geist der Juris- 
prudenz“ wendend, das Recht inhaltlich im Auge haben und 
dessen soziale Natur betonen!®., Auch ist nicht zu leugnen, 
dass die von STIER-SOMLO gewonnenen Resultate eine beacht- 
same Erwägung de lege ferenda darzubieten vermögen. Die 
juristisch-dogmatische Betrachtungsweise fragt nur nach dem 
bestehenden Recht und begnügt sich damit — so lange keine 
Widersprüche und keine Lücken in demselben auftreten. 
1. Diese Mängel glaubt aber gerade STIER-SOMLO in dem 
herrschenden Eigentumsrecht zu erblicken. Er stützt seine Be- 
hauptung auf den „Widerspruch“, der in dem Nebenein- 
anderstehen des (römischen) Eigentumsbegriffes, auf dem die 
anderen Rechtssysteme beruhen, und der Eigentumsbeschrän- 
kungen liege!". Aus der juristischen Konstruktion des Eigen- 
tumsrechtes glaubt er gewissermassen das Paradoxon herauslesen 
zu können Eigentum sei „ein unbeschränktes, beschränktes Recht“(!). 
Dies wäre allerdings ein Widersinn. 
1 a. 2a. 0.8. 332. 
72.2 0.8. 3383. 
'#* BIRKMEYER, Encyklopädie der Rechtswissenschaft S. 16; WUNDT, 
Logik Bad. 2, Abt. 2 S 560. 
1? Diese Einwendung wird gegen den herrschenden Eigentumsbegriff 
auch von anderer Seite gemacht; vgl. STAMMLER, Handw. d. Staatswissen- 
schaft Art, „Eigentuni und Besitz“; SCHLOSSMANN, IHERINGs Jahrb. f. Dogm. 
Bd. 45 8. 289; Tr. FRANTZ, Die gesetzl. Eigentumsbeschr. 1887 bezeichnet 
die Unbeschränktheit als „ideal“ richtig; vgl. a. a. O. 8. 2. 
Archiv für öffentliches Recht. XXV. 2. 18
	        
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