Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Dieser Vorwurf ist ungerechtfertigt, schon vom rein sprach- 
lichen Standpunkte aus. Denn man mag das Eigentum schlecht- 
hin als „schrankenlos“, „absolut“ u. a. m. oder, im Hinblick 
auf die Beschränkungen, als die „ihrer Natur nach unbedingte 
Macht“ oder „das seinem Inhalte nach unbeschränkte Recht der 
Herrschaft über eine Sache“ oder ähnlich bezeichnen, immer ist 
bei diesen Definitionen ausdrücklich gesagt oder stillschweigend 
hinzugedacht, dass durch eine gesetzliche Beschränkung jene 
Wirkung des Eigentums in gewissem Umfange paralysiert werden 
kann. „Das Eigentum ist... nicht ein indem Sinne ab- 
solutes Recht, dass es nicht gesetzlich zum Schutz der Interessen 
Dritter beschränkt wäre °®. 
Aber das würde die Behauptungen von STIER-SOMLO noch 
nicht entkräften. Er meint, dass die Rechtsvorschriften, durch 
welche die Beschränkungen des Eigentums erfolgen, mit dessen 
Unbeschränktheit „unvereinbar“ seien. Aus dialektischen Grün- 
den könne man die Unbeschränktheit im Angesichte der stets 
vorhandenen Beschränkungen nicht als Regel oder Prinzip hin- 
stellen, sondern umgekehrt?!. Darauf ist aber zu erwidern, dass, 
wenn man wie z. B. SCHEURL??, das Eigentum als „regelmässig“ 
unbeschränkt hinstell, man damit nicht, wie im tatsächlichen 
Sinne, ein factum, sondern im übertragenen Sinne gerade ein 
principium meint. Das ist lediglich die in der Rechtswissen- 
schaft oft angewendete Bezeichnung, nach welcher „regelmässig“ 
soviel wie „prinzipiell“ bedeutet. Das nimmt wohl auch STIER- 
SoMLO in diesem Falle an. Aber gleich darauf sagt er, dass 
„regelmässig unbeschränkt“ soviel bedeute wie „unregelmässig 
beschränkt“. Das ist nur ein Wortspiel. Eine solche logische 
Kehrseite hat der Begriff nicht. Wendet man „regelmässig“ in 
seinem eigentlichen Wortsinne an, dann ist das Eigentum natür- 
20 ENNECCERUS-LEHMANN, Bürgerl. Recht Bd. 2 8. 140. 
?ı STIER-SOMLO a. a. O. 8. 319. 
22 STIER-SOMLO a. a. O. S. 319 bei Anm. 70. 
 
	        
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