(Regierungsblatt für das Königreich Bayern 1868 S. 633; abge-
druckt auch v. MARrTITZ, Rechtshilfe Bd. 2 S. 749 Anm. ]).
Das Verhalten gegenüber dem Reziprozitätsgedanken ergibt sich
dagegen aus dem amerikanischen Vertragssystem und seiner
wissenschaftlichen Beurteilung. Die Konventionen zeigen einen
engen Anschluss an die Rechtsanschauungen des ursprünglichen
Mutterlandes. Die Entwicklung der Beziehungen beider Länder
in Auslieferungssachen siehe in den beiden Aufsätzen von MOORE;
ferner bei UÜLARKE p. 38 foll. Für den amerikanischen Stand-
punkt führt SPEAR p. 38 aus: „The one common purpose of
all these stipulations is to establish, as between the contracting
parties, the reciprocal right, upon the terms specified, to
demand and impose a corresponding obligation to deliver fugi-
tive criminals .. .“ Damit ist die Richtlinie wieder gegeben.
Ebenso MoorE, Treatise vol. 1 p. 81 und 42 fg.; vgl. auch
v. MaArRTITZ, Rechtshilfe Bd. 2 S. 567 fg.
Was Frankreich betrifft, so ist die seinen Verträgen
zugrunde liegende Anschauung kaum je missverstanden worden.
BILLoT nennt p. 94 die reciprocite die „condition essentielle de
toutes les clauses des traites d’extradition“. Und das ist bis
heute die französische Rechtsauffassung geblieben. HERBAUX
sagt p. 1036: „La r&ciprocite est, sinon la condition essen-
tielle, du moins la condition generale & laquelle sont subordon-
nees jusqu’ & ce jour les relations internationales concernant
’extradition, ainsi que la redaction et l’application des traites
sur la matiöre“. BEAUCHET — um nur noch diesen anzuführen
— beruft sich wiederholt auf die Gegenseitigkeit als den Grund-
gedanken der Verträge: „La rögle de r&ciprocite&... est
fondamentale en matiere d’extradition“ (p. 54); ähnlich p. 122.
Entsprechend sagt v. MArTITZ, Rechtshilfe Bd. 2 S. 349: „Als
feststehend kann ... . das Prinzip gelten, dass Rechtshilfe nur
insoweit gewährt wird, als die französische Regierung des G e-
genrechtes sicher ist“, Vgl. den bereits 1832 amtlich zum
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