Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

(Regierungsblatt für das Königreich Bayern 1868 S. 633; abge- 
druckt auch v. MARrTITZ, Rechtshilfe Bd. 2 S. 749 Anm. ]). 
Das Verhalten gegenüber dem Reziprozitätsgedanken ergibt sich 
dagegen aus dem amerikanischen Vertragssystem und seiner 
wissenschaftlichen Beurteilung. Die Konventionen zeigen einen 
engen Anschluss an die Rechtsanschauungen des ursprünglichen 
Mutterlandes. Die Entwicklung der Beziehungen beider Länder 
in Auslieferungssachen siehe in den beiden Aufsätzen von MOORE; 
ferner bei UÜLARKE p. 38 foll. Für den amerikanischen Stand- 
punkt führt SPEAR p. 38 aus: „The one common purpose of 
all these stipulations is to establish, as between the contracting 
parties, the reciprocal right, upon the terms specified, to 
demand and impose a corresponding obligation to deliver fugi- 
tive criminals .. .“ Damit ist die Richtlinie wieder gegeben. 
Ebenso MoorE, Treatise vol. 1 p. 81 und 42 fg.; vgl. auch 
v. MaArRTITZ, Rechtshilfe Bd. 2 S. 567 fg. 
Was Frankreich betrifft, so ist die seinen Verträgen 
zugrunde liegende Anschauung kaum je missverstanden worden. 
BILLoT nennt p. 94 die reciprocite die „condition essentielle de 
toutes les clauses des traites d’extradition“. Und das ist bis 
heute die französische Rechtsauffassung geblieben. HERBAUX 
sagt p. 1036: „La r&ciprocite est, sinon la condition essen- 
tielle, du moins la condition generale & laquelle sont subordon- 
nees jusqu’ & ce jour les relations internationales concernant 
’extradition, ainsi que la redaction et l’application des traites 
sur la matiöre“. BEAUCHET — um nur noch diesen anzuführen 
— beruft sich wiederholt auf die Gegenseitigkeit als den Grund- 
gedanken der Verträge: „La rögle de r&ciprocite&... est 
fondamentale en matiere d’extradition“ (p. 54); ähnlich p. 122. 
Entsprechend sagt v. MArTITZ, Rechtshilfe Bd. 2 S. 349: „Als 
feststehend kann ... . das Prinzip gelten, dass Rechtshilfe nur 
insoweit gewährt wird, als die französische Regierung des G e- 
genrechtes sicher ist“, Vgl. den bereits 1832 amtlich zum 
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