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um „die Fülle der Machtbefugnisse des Eigentümers mit den
vorhandenen oder möglichen Beschränkungen in Harmonie zu
setzen, so dass sie insgesamt als Ausfluss eines einheitlichen
Rechtsbegriffes erscheinen“ 3,
1. Betrachten wir zunächst, wie die Literatur des Bürger-
lichen Rechtes sich zu der Definition des Eigentums bezw. zu
8 903 BGB. stellt.
COoSACK sagt: „Der Eigentümer kann mit seiner Sache schal-
ten und walten wie er will, es sei denn, dass sich ihm ein an
der nämlichen Sache bestehendes Recht eines anderen oder eine
gesetzliche Eigentumsbeschränkung entgegenstellt“ 3,
UÜROME: „Das Eigentum ist das vollkommenste dingliche
Recht. Die Herrschaft, die kraft desselben über die Sache ge-
übt wird, ist... allgemeinster Art, d. h. sie reicht grundsätzlich
soweit, als eine rechtliche Macht über die Sache nach ihrer Na-
tur und Rechtsgesetz überhaupt stattfinden kann“ ®”. Er fügt
ausdrücklich hinzu, „dass daraus folge, dass das Eigentum nicht
als solches schrankenlos ist. Der Mensch ist nicht allein auf
der Welt und kann sich nirgends schrankenlos betätigen“ ®®,
DERNBURG sagt einfach, dass $ 903 über die Befugnisse
des Eigentümers bestimme und damit auch eine Definition des
Eigentumes gebe #®.
ENDEMANN gibt eine Definition des Eigentums dahin lau-
tend: „Eigentum ist die innerhalb der Schranken des Gesetzes
und der Berechtigungen anderer bestehende, ihrem Rechtsinhalte
nach unbegrenzte Herrschaft über eine Sache.* Er glaubt mit
dieser Begriffsbestimmung „den an das Eigentum gestellten so-
zialen Forderungen“ Rechnung zu tragen *°.
95 ENDEMANN, Lehrb. d. bürgerl. Rechts Bd. 2 S. 262, 263.
»8 Cosack, Lehrb. d, d. bürgerl. Rechts Bd. 2 S. 100.
*” CRoME, System d. d. bürgerl. Rechts Bd. 3 8. 254.
%8 GROME a. a. O. Bd. 3 S. 254 Anm. 2.
®® DERNBURG a. a. OÖ. Bd 3 S. 204.
#0 ENDEMANN a. a. O. Bd. 2 S. 266.