Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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so entstehen dieselben doch nur folgerungsweise“. „Sie sind 
etwas sekundäres“>®, 
Auch hieraus geht hervor, dass die „Rechte Dritter“ gegen- 
über dem „Gesetz“ in der oben erwähnten Beziehung nichts 
Selbständiges bedeuten. Soweit eine Eigentumsbeschränkung 
rechtsgeschäftlich, d. h. mit Willen des Eigentümers entsteht und 
darauf „Rechte Dritter“ sich gründen oder als weitere Folge 
davon entstehen, hat dies mit dem Begriffe des Eigentums nach 
& 903 BGB. nichts zu tun. Die Rechte Dritter in dem vor- 
stehenden Sinne sind nichts anderes als die Privatrechtsver- 
hältnisse, an die sich nach Grundsätzen des öffentlichen Rechtes 
die Polizei nicht zu kehren hat. Sie können nur eine Zivilklage 
begründen. Jedoch „an dem Inhalte des Eigentums können die 
Beteiligten unmittelbar nichts ändern“. 
Aus dem oben Gesagten ergibt sich mit Unzweideutigkeit 
für uns die Berechtigung, den & 903 cit. ohne seine Bedeutung 
zu verändern, in die Form zu kleiden: Der Eigentümer 
kann mitseiner Sache nach Belieben verfahren 
undanderevonjeder Einwirkungausschliessen, 
soweit nicht das Gesetz ein anderes ergibt. 
Hieran knüpfen sich wichtige Folgerungen. Wenn $ 903 
nichts darüber sagt, dass das Eigentum prinzipiell unbeschränkt 
ist, so geht doch aus den Worten „soweit nicht* ganz deutlich 
hervor, dass das Eigentum im Zweifel unbeschränkt ist. Die 
Vermutung spricht also gegen Beschränkungen®?. Soweit kein 
Rechtssatz den Inhalt des Eigentums eingeengt hat, soweit ist 
dieses unbeschränkt®?. Umgekehrt, wenn solch eine ausdrückliche 
50V GROME a. a. O. Bd. 3 S. 263 Anm. 4. 
51 PLAncK a. a. O. Bd. 3 S. 7; FiscHers Zeitschr. Bd. 29 S, 102. 
52 GIERKE a. a. O. Bd. 2 S. 365 bei Anm. 61; CROME a. a. O. Bd. 3 
S. 256 bei Anm. 21; Göz, Verwaltungsrechtspfl. in Württbg. S. 362; PLANcK 
a.a. 0. Bd. 3 8. 131. 
53 ENNECCERUS-LEHMANN a. a. OÖ. Bd. 28.139 a.E. Hierzu aber EnDE- 
MANN a. a. O, Bd. 2 S. 266 Anm. 17.
	        
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