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so entstehen dieselben doch nur folgerungsweise“. „Sie sind
etwas sekundäres“>®,
Auch hieraus geht hervor, dass die „Rechte Dritter“ gegen-
über dem „Gesetz“ in der oben erwähnten Beziehung nichts
Selbständiges bedeuten. Soweit eine Eigentumsbeschränkung
rechtsgeschäftlich, d. h. mit Willen des Eigentümers entsteht und
darauf „Rechte Dritter“ sich gründen oder als weitere Folge
davon entstehen, hat dies mit dem Begriffe des Eigentums nach
& 903 BGB. nichts zu tun. Die Rechte Dritter in dem vor-
stehenden Sinne sind nichts anderes als die Privatrechtsver-
hältnisse, an die sich nach Grundsätzen des öffentlichen Rechtes
die Polizei nicht zu kehren hat. Sie können nur eine Zivilklage
begründen. Jedoch „an dem Inhalte des Eigentums können die
Beteiligten unmittelbar nichts ändern“.
Aus dem oben Gesagten ergibt sich mit Unzweideutigkeit
für uns die Berechtigung, den & 903 cit. ohne seine Bedeutung
zu verändern, in die Form zu kleiden: Der Eigentümer
kann mitseiner Sache nach Belieben verfahren
undanderevonjeder Einwirkungausschliessen,
soweit nicht das Gesetz ein anderes ergibt.
Hieran knüpfen sich wichtige Folgerungen. Wenn $ 903
nichts darüber sagt, dass das Eigentum prinzipiell unbeschränkt
ist, so geht doch aus den Worten „soweit nicht* ganz deutlich
hervor, dass das Eigentum im Zweifel unbeschränkt ist. Die
Vermutung spricht also gegen Beschränkungen®?. Soweit kein
Rechtssatz den Inhalt des Eigentums eingeengt hat, soweit ist
dieses unbeschränkt®?. Umgekehrt, wenn solch eine ausdrückliche
50V GROME a. a. O. Bd. 3 S. 263 Anm. 4.
51 PLAncK a. a. O. Bd. 3 S. 7; FiscHers Zeitschr. Bd. 29 S, 102.
52 GIERKE a. a. O. Bd. 2 S. 365 bei Anm. 61; CROME a. a. O. Bd. 3
S. 256 bei Anm. 21; Göz, Verwaltungsrechtspfl. in Württbg. S. 362; PLANcK
a.a. 0. Bd. 3 8. 131.
53 ENNECCERUS-LEHMANN a. a. OÖ. Bd. 28.139 a.E. Hierzu aber EnDE-
MANN a. a. O, Bd. 2 S. 266 Anm. 17.