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sind. Oeffentlich-rechtlicheMomentesindaber
dem Eigentumsbegriffe des geltenden Rechtes
fremd und daher liegen die Beschränkungen,
dievon der Polizeizum Schutze derAllgemein-
heit geltend gemacht werden, ausserhalb des
Eigentumsbegriffes des positiven Rechtes. Sie
verlangen infolgedessen eine besondere juristische Begründung
durch das öffentliche Recht.
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch hat
aber an zwei Stellen auf öffentlich-rechtliche Beschränkungen
verwiesen. Es sind die Art. 109 und 111. Jener bezieht sich
auf die Enteignung, dieser auf die Eigentumsbe-
schränkungen. Die „Enteignung“ unterscheidet sich von
der blossen „Beschränkung“ dadurch, dass sie vorgenommen
wird, um eine Verfügungsgewalt, m. a. W. Rechte (Eigentum
oder dingliche Rechte) an einer Sache zu begründen zwecks
Erfüllung eines öffentlichen Interesses ®.
Bei den behördlichen, insbesondere polizeilichen Eigentums-
beschränkungen „fehlt vollständig das für die Enteignung wesent-
liche Moment der Begründung neuer Rechte®?. Hierüber bestimmt
Art. 111 Einf. Ges. z. Bürgerl. Gesetzbuch: „Unberührt bleiben
die landesgesetzlichen Vorschriften, welche im öffentlichen In-
teresse das Eigentum in Ansehung tatsächlicher Verfügungen
beschränken“.
Art. 111 eit. betrifft nur „landesgesetzliche Vorschriften“
d. h. öffentliche Rechtssätze, mögen sie auf geschriebenem (Ge-
setz, Statut, Verordnung) oder auf ungeschriebenem Recht be-
ruhen. Denn das öffentlich -rechtliche partikulare Gewohnheits-
recht ist durch das BGB. unberührt geblieben ®®,
Die landesgesetzlichen Vorschriften müssen ferner im „öffent-
—
eı Vgl. LAyeEr, Prinzipien d. Enteignungsrechtes 1902 S. 14, 21.
62 LAYER a. a. O. S. 41.
62 Siehe oben bei Anm. 59.