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Ausdruck gebrachten Standpunkt der französischen Regierung
bei v. Marrıtz, Rechtshilfe Bd. 2 S. 337 Anm. 3. Dieser
Theorie der Extraditionspraxis entspricht das Projekt eines
Auslieferungsgesetzes, das 1879 dem französischen Senat zur
Beratung vorlag und von ihm genehmigt wurde, dann aber liegen
blieb. Sein Artikel 1 begann: „Le gouvernement pourra, sous
condition de r&ciprocite, livrer... .“ (siehe den Ab-
druck des Gesetzes und seiner Motive bei LEBoucgQ p. 311 et
suiv.; Besprechungen bei LEBOUCQ p. 284, 285; BEAUCHET p. 24,
292; FERAUD-GIRAUD p. 42; v. MARTITZ, Rechtshilfe Bd. 2
S. 753 fg., Bd. 1 S. 301 Anm. 110).
Für Italien möchte eine Aeusserung von TRAVAGLIA
S. 443 charakteristisch sein: „Die Gegenseitigkeit ist...
das Fundament der Staatsverträge über Auslieferung“. Vgl.
v. MArTITZ, Rechtshilfe Bd. 2 S. 584.
Auch Oesterreich legt seinem Auslieferungssystem im
Prinzip die Gegenseitigkeit zugrunde. Wenn auch LAMMAScCH,
Auslieferungspflicht S. 65 und 8. 89 sich gegen die Bedingung
der Reziprozität im internationalen Rechtshilfeverkehr gewandt
hat, wenn auch JETTEL 8. 245 behauptet, dass das österreichi-
sche Recht nicht ausnahmslos, aber doch grundsätzlich auf dem
Standpunkt stehe, Auslieferungen seien nicht notwendig an die
Voraussetzung des Gegenrechts zu knüpfen, so sprach sich doch
STARR S. 1 noch abweichend aus: „Die Rechtshilfe wird in
Oesterreich gegenüber dem Auslande infolge der Rezipro-
zität oder im Grunde bestehender Uebereinkommen geleistet.“
Und die Praxis scheint der Ansicht von STARR zu entsprechen.
Vgl. z. B. die Note des Justizministers an das Ministerium des
Aeussern vom 26. Juli 1861, die bei STARR S. 284 Anm. 3 und
bei GRANICHSTÄDTEN S. 68 wiedergegeben ist, und vor allem
MooRrE, Treatise vol. I p. 701. Ungarn, das stets abgeson-
dert wird, beharrt ausgesprochenermassen auf der Reziprozität.
Siehe JETTEL S. 252 und ALEXI; vgl. auch ScHwAB 8. 226.