Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Es würde daher im gegebenen Falle das auf den sogen. „Neid- 
bau“ sich beziehende Schikaneverbot nach $ 226 BGB. auch 
als Beschränkung des Eigentums aufzufassen sein ”°, 
Die Frage, ob die Staatsgewalt an die privatrechtlichen ge- 
setzlichen Beschränkungen sich zu kehren habe, ist also aus 
den vorstehenden allgemeinen Erwägungen heraus zu bejahen. 
„Eigentum ist das, was die Gesetze als Eigentum anerkennen, 
und das gesetzliche Eigentum ist immer ein beschränktes.“ „Denn 
durch die Beschränkungen . . ., welche „gleichsam dem Privat- 
eigentum eingeboren“ sind, werden der Ausdehnung des Eigen- 
tums positive Grenzen gesteckt, und die Rechtsordnung erkennt 
den Gebrauch des Eigentums als Recht nur soweit an, als diese 
Grenzen reichen. „Die Rechte... ., deren Ausübung dem 
Eigentümer durch die gesetzliche Festsetzung von Einschrän- 
kungen versagt ist, fallen nicht unter den Begriff des Eigentums, 
wie er vom Gesetz anerkannt wird“ '®. 
Nun ist aber darauf hinzuweisen, dass damit die gedachten 
Eigentumsbeschränkungen keinen öffentlich-rechtlichen Charakter 
haben. Sie bleiben privatrechtliche. Sie bestimmen ledig- 
lich die Individualrechte, denen die Staatsge- 
waltgegenübersteht. Es ist unmöglich — so lange das 
staatliche Vorgehen nicht gerade darauf gerichtet ist, solange 
sein Zweck dies nicht direkt erheischt — „durch die Einwirkung 
der öffentlichen Gewalt eine Aenderung civilrechtlicher Verhält- 
nisse zwischen den Untertanen hervorzubringen®”’”. Also kann 
davon nicht die Rede sein, dass die Polizeiden 
„Bigentümer als Vertreter seiner Sache nach 
aussen hin“ zu verpflichten berechtigtsei Es 
wäre ja sehr praktisch, auch zivilrechtlich den 
75 Vgl. hierzu Muanan a. a. O. Bd. 3 S. 143. 
”® Vgl. hierüber BIERMANN a. a. O. S. 184 ff. 
"7" Vgl. OTTO MAYER, D. Verw.-Recht Bd. 18. 146; v. SARWEY, Das öff. 
Recht u. d. Verw.rechtspfl. S. 626 fi. 
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