Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Eigentümer einfach für alles haftbar zumachen, 
was mit der Sache und durch die Sache ge- 
schieht, „lediglich weil er Eigentümer ist“. 
Genau so ist auch der Eigentümer zur Erhal- 
tung seines Eigentumes in einem die Allge- 
meinheit nicht verletzenden Zustande — vom 
Eigentumsrechte aus betrachtet — schlecht- 
hin keineswegs verpflichtet. 
Wenn man die privatrechtlichen gesetzlichen Beschränkungen 
des Eigentums prüft, die gegenüber der Polizei praktisch von 
Bedeutung werden können, so sind es diedes Nachbarrechts, 
welches „die Verhältnisse des Einzelnen zu seinem Nachbar 
regelt“ ’”®». Das Verhalten des Eigentümers muss also „über die 
Grenze hinaus“ wirksam sein, und zwar so, dass bestimmte Dritte 
diese Wirkung verspüren. Der Eigentümer ist nach der oben 
gegebenen Begriffsbestimmung allerdings „regelrecht befugt, inner- 
halb der Grenzen seines Grundstückes zu schalten und zu wal- 
ten, ohne Rücksicht auf die Interessen seiner Nachbarn“ '*. 
Wollte man aber dies Prinzip ausnahmslos durchführen, dann 
wäre ein Zusammenleben überhaupt nicht möglich. Denn indem 
der einzelne von seinem Eigentumsrechte Gebrauch macht, sind 
regelmässig Nachteile für seine Nachbarn damit verbunden. Das 
Nachbarrecht „setzt zu diesem Zwecke dem Eigentum Grenzen 
und legt den Eigentümern Verpflichtungen auf“ ®°, 
Wenn also & 903 BGB. bestimmt, dass der Eigentümer mit 
seiner Sache nach Belieben verfahren kann, also unbeschadet 
der daraus sich ergebenden Nachteile für Dritte — die sogen. 
positive Seite des Eigentums —, umgekehrt aber, dass der Eigen- 
tümer andere von jeder Einwirkung auf seine Sache ausschliessen 
kann, mag eine solche auch mit der Ausübung des fremden 
  
  
78 HALLENKAMP a. a. OÖ. S. 17. 
7% DERNBURG, Pandekten S. 466. 
80 DERNBURG, Pandekten S. 464.
	        
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