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Eigentümer einfach für alles haftbar zumachen,
was mit der Sache und durch die Sache ge-
schieht, „lediglich weil er Eigentümer ist“.
Genau so ist auch der Eigentümer zur Erhal-
tung seines Eigentumes in einem die Allge-
meinheit nicht verletzenden Zustande — vom
Eigentumsrechte aus betrachtet — schlecht-
hin keineswegs verpflichtet.
Wenn man die privatrechtlichen gesetzlichen Beschränkungen
des Eigentums prüft, die gegenüber der Polizei praktisch von
Bedeutung werden können, so sind es diedes Nachbarrechts,
welches „die Verhältnisse des Einzelnen zu seinem Nachbar
regelt“ ’”®». Das Verhalten des Eigentümers muss also „über die
Grenze hinaus“ wirksam sein, und zwar so, dass bestimmte Dritte
diese Wirkung verspüren. Der Eigentümer ist nach der oben
gegebenen Begriffsbestimmung allerdings „regelrecht befugt, inner-
halb der Grenzen seines Grundstückes zu schalten und zu wal-
ten, ohne Rücksicht auf die Interessen seiner Nachbarn“ '*.
Wollte man aber dies Prinzip ausnahmslos durchführen, dann
wäre ein Zusammenleben überhaupt nicht möglich. Denn indem
der einzelne von seinem Eigentumsrechte Gebrauch macht, sind
regelmässig Nachteile für seine Nachbarn damit verbunden. Das
Nachbarrecht „setzt zu diesem Zwecke dem Eigentum Grenzen
und legt den Eigentümern Verpflichtungen auf“ ®°,
Wenn also & 903 BGB. bestimmt, dass der Eigentümer mit
seiner Sache nach Belieben verfahren kann, also unbeschadet
der daraus sich ergebenden Nachteile für Dritte — die sogen.
positive Seite des Eigentums —, umgekehrt aber, dass der Eigen-
tümer andere von jeder Einwirkung auf seine Sache ausschliessen
kann, mag eine solche auch mit der Ausübung des fremden
78 HALLENKAMP a. a. OÖ. S. 17.
7% DERNBURG, Pandekten S. 466.
80 DERNBURG, Pandekten S. 464.