Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

— 304° — 
nie, dass nicht die Ueberzeugung für ein gewisses 
Mass staatlicher Eingriffe in die Individual- 
rechte sich Geltung verschaffte”. Und dasist 
das Gebiet, auf dem sichGewohnheitsrecht für 
das VerhältnisvonStaatund Untertanenbildet. 
Den Ausführungen von OTTO MAYER ist sodann entgegen- 
zuhalten, dass sie dem Prinzipe der gesetzmässigen Verwaltung 
wenig Rechnung tragen. Denn wenn „doch verwaltet“ werden 
kann, auch wo ein Rechtssatz fehlt, dann ist das eben noch ein 
Stück Polizeistaat!?*. Im direkten Widerspruch steht aber dazu 
die Aeusserung: „wo gesetztes Recht fehlt, da ist das so-ge- 
wollt“ 12. Dann dürfte die Verwaltung doch auch nichts tun 
„ohne Rechtssatz“1?*, Allerdings gibt es Fälle, wo das Schweigen 
des Gesetzes, die Gesetzeslücke ein Reden ist. Es sind beab- 
sichtigte Gesetzeslücken (lex cum tacet, clamat!). Ebenso gibt 
es aber auch „unbeabsichtigte Gesetzeslücken“ '!?” und von diesen 
kann man doch schwerlich sagen, dass sie „gewollt“ seien. 
Wenn OTTO MAYER behauptet'!®, dass das verfassungs- 
mässige Gesetz die staatliche Tätigkeit nur für besonders wich- 
tige Gegenstände normiert habe, so mag dies zutreffend sein. 
Aber daraus folgt noch nicht unbedingt, dass „für alle übrigen 
die vollziehende Gewalt an sich frei“ ist und dass sie „aus 
eigener Kraft, nicht auf Grund des Gesetzes“ wirkt. Daran 
ändert nichts der Hinweis auf den sogen. „verfassungsmässigen 
Vorbehalt“ des Gesetzes!®. Das ist nach OTTO MAYER das 
vom Gesetz ergriffene Gebiet staatlicher Tätigkeit, auf dem die 
128 Vgl. hierzu GERBER a. a. OÖ. S. 50. 
124 STIER-SOMLO, Einw. d. bürgerl. Rechts S. 130. 
125 ()rTO MAYER a. a. O. Bd. 18. 131. 
126 Dies sagt OTTO MAYER, wie yon der Polizei, so besonders von den 
öffentlich-rechtl. Eigentumsbeschränkungen;; vgl. Bd. 2 S. 185 ff, vor allem 
Anm. 16; hierzu AnScHÜTZ a. a. 0. 8. 331. 
127? Vgl. ANSCHÜTZ a. a. O. S. 350 ff. 
128 Oro MAYER a. a. O. Bd. 18. 74. 
120 Vg]. hierzu STIER-SOMLO, Die Einwirkung . S. 129 ff. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.