Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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öffentlicher Aufgaben autoritative Gewalt verliehen ist, dann soll 
der gesetzgeberische Wille dem einzelnen Falle genau angepasst 
werden, weil es der Inhalt, die Natur der Ermächtigung so ver- 
langt!?®*. Hat die Verwaltung durch eine lange Zeit währende 
Anpassung des gesetzlichen Rahmens in unzähligen Fällen den- 
selben in einer bestimmten gleichen Weise und nach bestimmten 
gleichen Grundsätzen gehandhabt, dann muss angenommen 
werden, dass durch den bestimmten Inhalt, mit dem die Praxis 
ihre allgemeinen Ermächtigungen ausgefüllt hat, gerade der 
Wille des Gesetzes zum Ausdruck gelangt ist. 
Die Bildung von Gewohnheitsrecht muss aber auch noch 
darüber hinaus anerkannt werden. STIER-SOMLO hat im Sinne 
des Prinzipes der gesetzmässigen Verwaltung gegenüber der 
Ansicht von OTTO MAYER ausgeführt'?®, dass zwar eine ver- 
waltende Tätigkeit des Staates „auch auf den vom Gesetze frei- 
gelassenen Gebieten“ denkbar sei, „jedoch nur innerhalb des 
Rahmens eines formellen Gesetzes, in Uebereinstimmung mit 
den Grundsätzen des staatlichen Rechts überhaupt“. Bei der 
Begründung von Gewohnheitsrecht geht er aber davon aus, dass 
„das Problem der Gewohnheit hinsichtlich des Staats- und Ver- 
waltungsrechts von dem auf dem Gebiete des Privatrechts in- 
sofern verschieden ist, als es sich nicht um einen historisch zu 
begründenden Nachweis tatsächlicher Geltung, sondern um eine 
aprioristische Erörterung über die Möglichkeit zukünftiger Ge- 
wohnheitsrechtsbildung handelt!?”. So kommt er auch nur zu 
der weiteren Behauptung: „wo .. . die gesetzliche breite 
Basis für eine notwendig werdende Verwaltungstätigkeit fehlt, 
wo hiernach ein Vacuum eintritt, dort kann sehr wohl die 
Gewohnheit Platz greifen und sich, mit der Ueberzeugung ihrer 
135 Vgl, FRICKER a. a. O. S. 30 ff. 
136 STIER-SOMLO, Die Einwirkung .. . S. 129 ff. 
137 STIER-SOMLO a. a. O. S. 123 a. E.; SEIDLER, Das Gewohnheitsrecht 
a. d. Gebiet d. öst. Staats- u. Verw.rechts 1898 S. 548.
	        
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