Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Der Eigentümer ist nur insoweit beschränkt 
alsein öffentlicher Rechtssatz vorhanden ist. 
Dies kann sein Gesetzesrecht, Gewohnheits- 
rechtoder Gerichtsgebrauch. 
84. Die öffentlichrechtliche Seite der Frage: 
Il. Die Polizeigewaltinsbesondere. 
Wenn die Staatsgewalt überhaupt, entsprechend dem Prinzipe 
der gesetzmässigen Verwaltung nur auf Grund eines Rechts- 
satzes, der auf Gesetzesrecht, Gewohnheitsrecht oder Gerichts- 
gebrauch beruht, in die Rechtssphäre des einzelnen eingreifen 
darf, dann können auch die Grenzen der polizeilichen Tätigkeit, 
die sich als staatliche Verwaltung darstellt, nur auf diesen Rechts- 
quellen beruhen und ein Polizeibegriff !°° kann nur aus ihnen 
gewonnen werden. Wir glauben jedoch, dass die Wissenschaft 
diesem Umstande nicht genügend Rechnung trägt. Sie versucht 
vielmehr auf spekulativem Wege zu einem Begriff der 
Polizei zu gelangen, um in der Praxis von demselben Anwen- 
dung machen zu können. Wenn wir recht sehen, so ist bis auf 
den heutigen Tag wegen der Grundlagen des positiven Rechts 
10 STIER-SOMLO, Die Erhaltung des Eigentums .. . S. 285 geht über 
diese Frage mit den Worten hinweg, dass wie schwankend auch der Be- 
griff der Polizei sei, es doch ein beschränktes Gebiet gäbe, das als unan- 
gefochten gelten könne. Die Frage, „ob der Eigentümer die Pflicht zur 
polizeigemässen Erhaltung seines Eigentums habe“, sei nämlich eine solche, 
„welche die äussere Ordnung und Sicherheit betrifft“. Das Gebiet der 
letzteren sei aber das ausser Streit befindliche. Deshalb erübrige sich ein 
näheres Eingehen auf die hinsichtlich des Polizeibegriffs vorhandenen Diffe- 
renzen. Dieser Schluss ist nicht richtig. Der Zustand in dem der Eigen- 
tümer sein Eigentum zu erhalten hat, soll ein „polizeigemässer“ sein, d. 1. 
der „dem ... Verwaltungsrechte entsprechende Zustand (STIER-SOMLO 
a. a. O. S. 285). Wenn nun der Polizei ein Recht zur Wohlfahrtsbeförde- 
rung zustünde, und dieses Recht wird ihr von Rosın für Preussen tatsäch- 
lich vindiziert, dann unterliegt eben auch das Eigentum weiteren Beschrän- 
kungen als aus der blossen „Ordnung und Sicherheit“ sich ergeben.
	        
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