Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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kann. Polizei ist eine Funktion der Verwal- 
tung“ 168, 
Der Begriff der Polizei, der sich lediglich an das Zwangs- 
element heftet, kann nicht als dem modernen Verwaltungsrechte 
entsprechend bezeichnet werden. Denn die Definition der Poli- 
zei als „Zwangsgewalt in der Verwaltung“ ist eine Definition 
in formeller (staatsrechtlicher) Hinsicht. Sie sagt im letzten 
Grunde nichts anderes als: alles was der Staat vom einzelnen 
‚zu fordern berechtigt ist, kann er mit Zwang durchsetzen, und 
Idie beförderliche Tätigkeit, die dies unternimmt, heisst Polizei. 
Der ganze „Begriff“ schrumpft also darauf zusammen, dass der 
Staat mit seinem Imperium ausser in der Gesetzgebung und 
Justiz auch in der Verwaltung auftritt und hier den besonderen 
Namen Polizei trägt!‘®. 
Die bisherigen Erörterungen lassen zwei grosse Perioden 
erkennen, in denen die Lehre über den Begriff der Polizei prin- 
zipiell verschieden ist. In der einen Periode — es ist die des 
Polizeistaates — ist ein naturrechtlicher Polizeibegriff herrschend. 
Er kennzeichnet die Polizei nach ihren Gegenständen, Zwecken. 
In der andern — es ist die Zeit des Uebergangs vom Polizei- 
staat zum Rechtsstaat, besser des werdenden Rechtsstaates — 
nennt die Wissenschaft das Mittel selber, mit dem die Polizei 
tätig wird, Polizei. Man muss aber: bei dem eben Ausgeführten 
daran festhalten, dass es sich dabei nur um das Typische der 
Entwicklung handelt und dass diese Perioden .nicht scharf von- 
einander zu trennen sind. Angebrachter wäre es vielleicht, von 
zwei „Richtungen“ zu sprechen, die lange Zeit nebeneinander 
herlaufen. 
  
  
18 4. a. 0.8.8. 
16% BORNHAK a. a. O. S. 189 meint, dass diese Auffassung in der Lite- 
ratur gegenwärtig zu einer fast unbeschränkten Herrschaft gelangt sei; 
vgl. die dort S. 159 Anm. 6 zitierte Literatur.
	        
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