Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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unentbehrlich, und die Bestimmung seiner Tragweite für die 
Beurteilung von Auslieferungsfragen grundlegend. 
Die Untersuchung soll im einzelnen die Geltung der 
Reziprozität für das deutsche Auslieferungsrecht innerhalb wie 
ausserhalb der bestehenden Verträge nachweisen, ihren Inhalt 
zu ermitteln und ihre Bedeutung als Auslegungsprinzip zu 
zeigen suchen. 
1. Abschnitt: Die Geltung der Reziprozität. 
1. Titel. Allgemeines. 
S1. Stichproben aus der Geschichte des Aus- 
lieferungsrechts, 
6. Der Grundsatz der Reziprozität in den Auslieferungsver- 
trägen ist so alt wie diese selbst. Man kann sogar sagen, dass 
er bei der Ausbreitung und Entwicklung der internationalen 
Rechtshilfevereinbarungen nicht an Schärfe gewonnen, sondern 
eher verloren hat. Ursprünglich war man nicht so geneigt, inter- 
nationale Verpflichtungen zu übernehmen, wie heute; die Politik 
bemengte sich mit Fragen, die unserem Denken nach unabhängig 
von ihr und mehr nach rechtlichen Gesichtspunkten beantwortet 
werden können; jedenfalls aber verstand man sich nur dann zu 
Konzessionen, wenn das Aequivalent an Rechten handgreiflich 
zu erkennen war. So findet sich grade in dem früheren Aus- 
lieferungsrecht das Prinzip der Gegenseitigkeit besonders betont 
und ausgesprochen. Wenn man einen Vertrag vereinbarte, ge- 
nügte es nicht, dass man ihn mit Rücksicht auf jene Anschau- 
ung ausarbeitete; es erschien weiter erforderlich, sie auch irgendwo 
ausdrücklich in den Text aufzunehmen, um sich bei jeder Mei- 
nungsverschiedenheit, bei jeder Auslegungsschwierigkeit auf sie 
als die unumgängliche Bedingung berufen zu können. 
7. Am 18. Februar 1774 war in Berlin eine Konvention zu- 
stande gekommen, „welche zwischen Seiner Königlichen Majestät
	        
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