Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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der die Polizei als die auf Abwehr von Störungen der öffent- 
lichen Ordnung gerichtete staatliche Tätigkeit sich darstellt, 
wenn sie wirklich von praktischem Werte sein sollte, auch von 
einer theoretischen Wichtigkeit, insofern man bei der Begrifts- 
bestimmung der Polizei von dem „gesetzten“ Recht ganz ab- 
sieht und sich fragt, in welchem Umfange darüber hinaus die 
Polizei ein Recht zu Eingriffen hat. Da es sich hier, wie wir 
ausgeführt haben, nur um Gewohnheitsrecht handeln kann, so 
ist eine über das Gesetzesrecht hinausgehende Befugnis der 
Polizeibehörde tatsächlich nur zur „Abwehr von Störungen“ 
denkbar. Denn die Bildung von Gewohnheitsrecht ist eben nur 
durch Gewohnheit, nur auf empirischem Wege möglich, d. h. 
nur hinsichtlich der Zwecke, die das Volksbewusstsein durch 
seine Entwicklung als „nötige“ anerkennt, und das ist die „Er- 
haltung“ seiner materiellen und immateriellen Güter. Daher 
wird der Verwaltung zur „Abwehr von Störungen“ derselben — 
ob durch bestimmte einzelne, ob durch andere Ursachen bleibe 
noch dahingestellt — ein Recht des Eingriffes in die Individual- 
rechte von der allgemeinen Rechtsüberzeugung zuerkannt. 
Nun fragt es sich, ob diese engere, an OTTO MAYER sich an- 
schliessende Auffassung, tatsächlich von praktischer Bedeutung 
oder was dasselbe ist, ob die Behörden aus derselben wirklich 
ihre Befugnisse in allen Fällen ableiten können. Diese Frage 
ist aus zwei Gründen zu verneinen. Auf der einen Seite ist die 
Behörde nicht zur Abwendung jeder Störung berufen, — 
OrTTo MAYER gibt das selbst zu — sondern nur derjenigen, die 
das öffentliche Gewohnheitsrecht als solche enthält. Das kann 
in letzter Hinsicht nur der Richter feststellen. Selbständig 
Zwecke zu finden und sie mit Zwang durchzusetzen kommt der 
Verwaltung weder zur Wahrung des öffentlichen Interesses noch 
auch hinsichtlich der blossen Abwehr von Störungen zu. Auf 
der anderen Seite ist, wie wir oben bereits angedeutet haben, 
die Otto Mayersche Definition nichts anderes als ein anderer 
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