Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Ausdruck für die im Gegensatz zur „Beförderung“ stehende 
„Erhaltung“ der öffentlichen Wohlfahrt, die bereits Ende des 
18. Jahrhunderts von der Polizeiwissenschaft ausgeführt worden 
ist. Wie unzureichend sie sich praktisch bewährt, darauf haben 
wir an früherer Stelle hingewiesen. 
So kommen wir also zu dem Ergebnis, dass die poli- 
zeiliche Tätigkeit — soweit sie nicht darüber 
hinaus auf Gesetzesrecht sich gründet — hin- 
sichtlich jener,„Bedeutung“ihrerG@egenstände 
fürdas Gemeinwesen am besten zu definieren 
istals diefür dieErhaltunggeordneter sozialer 
Zustände wirksame Staatsgewalt auf demGebiete 
der Verwaltung. Hier liegt zwar ein verwaltungsrechtlicher 
Begriff der Polizei vor, aber auch dieser vermag die polizeiliche 
Tätigkeit nicht scharf zu begrenzen. 
$5. Das Verhältnisvon Eigentum und Polizei. 
I. Der Gegenstand des polizeilichen Eingriffes. 
Der Gegenstand des polizeilichen Eingriffes ist das öffent- 
liche Interesse, und zwar im Sinne von Öffentlicher Ordnung, 
guter Ordnung des (Gemeinwesens, geordneter sozialer Koexi- 
stenz. OTTO MAYER meint, der einzelne dürfe nicht störend 
eingreifen in diese Ordnung des Gemeinwesens. Dabei hat er 
das subjektive Moment im Auge. Diese Formulierung ist aber 
zu einseitig gefasst. Die öffentliche Ordnung kann auch im ob- 
jektiven Sinne „gestört“ sein. In derartigen Fällen darf nicht 
von einer Pflicht des Untertanen gesprochen werden, wonach er 
in dieselbe „nicht störend eingreifen“ soll !%. Der einzelne kann 
auch in Fällen in Anspruch genommen werden, wo er durchaus 
nicht „gestört“ hat. Viel allgemeiner und treffender ist der Aus- 
‚druck des Allg. Landrechts, wonach die Polizei für die „Erhal- 
183 Vgl. OTTO MAYER a. a. O. Bd. 1 S. 251.
	        
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