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Ausdruck für die im Gegensatz zur „Beförderung“ stehende
„Erhaltung“ der öffentlichen Wohlfahrt, die bereits Ende des
18. Jahrhunderts von der Polizeiwissenschaft ausgeführt worden
ist. Wie unzureichend sie sich praktisch bewährt, darauf haben
wir an früherer Stelle hingewiesen.
So kommen wir also zu dem Ergebnis, dass die poli-
zeiliche Tätigkeit — soweit sie nicht darüber
hinaus auf Gesetzesrecht sich gründet — hin-
sichtlich jener,„Bedeutung“ihrerG@egenstände
fürdas Gemeinwesen am besten zu definieren
istals diefür dieErhaltunggeordneter sozialer
Zustände wirksame Staatsgewalt auf demGebiete
der Verwaltung. Hier liegt zwar ein verwaltungsrechtlicher
Begriff der Polizei vor, aber auch dieser vermag die polizeiliche
Tätigkeit nicht scharf zu begrenzen.
$5. Das Verhältnisvon Eigentum und Polizei.
I. Der Gegenstand des polizeilichen Eingriffes.
Der Gegenstand des polizeilichen Eingriffes ist das öffent-
liche Interesse, und zwar im Sinne von Öffentlicher Ordnung,
guter Ordnung des (Gemeinwesens, geordneter sozialer Koexi-
stenz. OTTO MAYER meint, der einzelne dürfe nicht störend
eingreifen in diese Ordnung des Gemeinwesens. Dabei hat er
das subjektive Moment im Auge. Diese Formulierung ist aber
zu einseitig gefasst. Die öffentliche Ordnung kann auch im ob-
jektiven Sinne „gestört“ sein. In derartigen Fällen darf nicht
von einer Pflicht des Untertanen gesprochen werden, wonach er
in dieselbe „nicht störend eingreifen“ soll !%. Der einzelne kann
auch in Fällen in Anspruch genommen werden, wo er durchaus
nicht „gestört“ hat. Viel allgemeiner und treffender ist der Aus-
‚druck des Allg. Landrechts, wonach die Polizei für die „Erhal-
183 Vgl. OTTO MAYER a. a. O. Bd. 1 S. 251.