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tung“ der öffentlichen Ordnung tätig zu werden hat '#,
l. Der Inhalt desBegriffes der öffentlichen
Ordnung hat eine zweifache Bedeutung !®%.
a) Die Polizei hat nur gegen die Ausübungen der Privat-
rechte einzuschreiten, die sich ihrer Art nach als Störungen
der öffentlichen Ordnung charakterisieren. Es muss sich um die
„gesellschaftlich bedeutsamen Aeusserungen des Einzellebens“
handeln. Der einzelne darf durch die Betätigung der Freiheit
seiner Person und seines Eigentums die Interessen der Gesamt-
heit nicht verletzen.
Der innere Grund dafür ist, dass durch die rücksichtslose
Ausbeutung der Privatrechte das Gemeinwohl grösseren Schaden
erleidet als der Vorteil — wenn ein solcher überhaupt vorhan-
den ist — für den einzelnen beträgt. „Die Privatinteressen des
einzelnen müssen zurücktreten, wenn sie mit den höheren allge-
meinen Interessen nicht vereinbar. sind“ 18”. Das Einzelrecht
wırd durch das Wohl des Ganzen überspannt. Das Eigentum
kann man in dieser Hinsicht als ein soziales bezeichnen !®®, Seine
soziale Seite ändert sich mit der Ueberzeugung ‚der ‚Zeit, mit dem
öffentlich-rechtlichen Gewohnheitsrecht, während das privatrecht-
liche Eigentum davon unberührt bleibt. „Das Recht des Grund-
eigentümers ist nach den nationalen Anschauungen, den jewei-
ligen Bedürfnissen, den Zeitströmungen von verschiedenem Um-
fang“ '#, Dies hat auch seine Bedeutung gegenüber den von
der Verwaltung dem Eigentümer auferlegten Beschränkungen.
Die Anforderung, dass der Schaden eine gesellschaftliche
185 Vgl. aber hierzu OTro MaAveER a. a. OÖ. Bd. 1 S. 266 bei Anm. 10.
Das Tätigwerden der Verwaltung bei einem Notstande erklärt OTTO MAYER
a. a. OÖ. Bd. 2 S. 268 tür Anwendung tatsächlicher Gewalt.
186 Jjeber den Inhalt des Begriffes vgl. OrTto MayER a. a. OÖ. Bad. 1
S. 257 ff.
17 v, D. MosEL a. a. O. S. 59.
188 STIER-SOMLO, Die Erhaltung... S. 334.
1898 DERNBURG, Pandekten S. 465.