Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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und bemerkt dazu, dass vor blossen „Belästigungen“ das Publi- 
kum nicht zu schützen sei. Diese Formulierung vermag aber 
für den konkreten Fall eine genauere Auskunft keineswegs zu 
geben. Es fragt sich auch, was man bei einer Störung im ob- 
jektiven Sinne als „notwendig“ anzusehen hat. Wir glauben, 
dass eben nur gewohnheitsrechtlich, nur durch das allgemeine 
Rechtsbewusstsein von Fall zu Fall eine Grenze gezogen werden 
ınuss. 
Auf der anderen Seite verlangt die polizeiliche Beobach- 
tung der Stärke der Störung genau so ein Nichtüberschr eiten 
der polizeilichen Befugnisse, wenn das betreffende Mass über- 
schritten ist. Die Polizei darf nicht zuviel verfügen (FLEINER). 
OTTO MAYER nennt dies die „Verhältnismässigkeit der Abwehr.“ 
Wo es sich um eine Störung im subjektiven Sinne handelt, 
dort ist das polizeiliche Einschreiten darauf gerichtet, dass die 
Störung unterbleibt. „Die Polizeigewalt darf hier nicht mit der 
Störung unnötigerweise zugleich das Zulässige... . unter- 
drücken“ 193, 
Wenn aber eine Störung im objektiven Sinne vorliegt, wenn 
also die Polizei in die Freiheit des einzelnen „hineingreift“, dann 
hat dies nach dem eben erwähnten Grundsatze ebenfalls nur in- 
soweit zu geschehen, als zur Abwendung der Störung notwendig 
ist, d.h. hier: die Störung darf auf keine andere Weise als durch 
einen Eingriff in das betreffende Eigentum abgewendet werden 
können. 
2. Der Umfang desBegriffes deröffentlichen 
Ordnung kann kaum & priori gefunden werden, sondern nur 
ein, wenn „besonders selbständige Gesichtspunkte“ auftreten, das soll heis- 
sen, wenn „ein selbständig daneben stehendes Interesse der guten Ordnung“ 
vorliegt; a. a. O. Bd. 1 S. 262. Es ist aber durchaus kein Schein, wenn 
die Polizei zum Schutze von Privatrechten auftritt. Es handelt sich eben 
dabei um eine behördliche Tätigkeit neben der der Gerichte. 
193 OTTO MAYER a. a. O. Bd. 1 S. 267.
	        
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