Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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von Preussen und Seiner Königlichen Majestät von Gross- 
britannien und Kurfürstlichen Durchlaucht zu Braunschweig- 
Lüneburg wegen wechselseitiger Auslieferung der Verbrecher 
und Aufhebung der Gerichtsgebühren in Kriminal- und Delin- 
quenten-Auslieferungssachen geschlossen worden‘?”. Nachdem 
hier $ I die betreffenden Nachbargebiete, für die der Vertrag 
gelten soll, bezeichnet hat, verspricht man einander in $$ II bis 
IV gegenseitige Auslieferung sowie Nichterhebung von Gebühren 
und ordnet Kautelen für die eigenen Untertanen an. Dann heisst 
es in SS V und VI: 
V. 
„Und von denen, nach obenstehendem & II hinc inde aus- 
„zuliefernden Delinquenten werden allein die Ausreisser 
„von beiderseitigen Kriegsvölkern ausgenommen, wann sie, 
„wegen der Desertion, zurückgefordert werden wollten; sonsten 
„aber sind die Verbrecher aller Art, so nach den Gesetzen 
„des requirierenden Teils strafbar sind, unter dieser Konven- 
„tion begriffen. 
VI 
„Gleichwie nun obdargelegte Uebereinkunft auf das gemein- 
„same Beste beider Länder abzielet, und auf die Reci- 
„procität gegründet ist; also wird auf deren Beob- 
„achtung von beiderseitigen Ministeriis gesehen, und wo wider 
2? Preussische Ediktensammlung Bd. V, Teil 3 (betr. die Jahre 1774/5) 
8. 89 fg. — Für die frühere Zeit — etwa vom Ausgange des 16. Jahrlhun- 
derts ab — gilt in Deutschland, was v. MARrTITZ, Rechtshilfe Bd. 1 8. 160 
aus der zeitgenössischen Literatur berichtet. Es werde „nicht leicht vor- 
kommen, dass dem Richter des Tatorts auf sein Ersuchen eine Ausliefe- 
rung abgeschlagen würde; immerhin finde eine solche doch nur precario et 
jure amicitiae ac vicinitatis statt; auch nur unter der Gegenforderung von 
Reversalien, damit der Gerichtsherrlichkeit des freiwillig Ausliefernden kein 
Präjudiz erwachse, und nurunter UebernahmederReziprozi- 
tätspflicht.*“
	        
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