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von Preussen und Seiner Königlichen Majestät von Gross-
britannien und Kurfürstlichen Durchlaucht zu Braunschweig-
Lüneburg wegen wechselseitiger Auslieferung der Verbrecher
und Aufhebung der Gerichtsgebühren in Kriminal- und Delin-
quenten-Auslieferungssachen geschlossen worden‘?”. Nachdem
hier $ I die betreffenden Nachbargebiete, für die der Vertrag
gelten soll, bezeichnet hat, verspricht man einander in $$ II bis
IV gegenseitige Auslieferung sowie Nichterhebung von Gebühren
und ordnet Kautelen für die eigenen Untertanen an. Dann heisst
es in SS V und VI:
V.
„Und von denen, nach obenstehendem & II hinc inde aus-
„zuliefernden Delinquenten werden allein die Ausreisser
„von beiderseitigen Kriegsvölkern ausgenommen, wann sie,
„wegen der Desertion, zurückgefordert werden wollten; sonsten
„aber sind die Verbrecher aller Art, so nach den Gesetzen
„des requirierenden Teils strafbar sind, unter dieser Konven-
„tion begriffen.
VI
„Gleichwie nun obdargelegte Uebereinkunft auf das gemein-
„same Beste beider Länder abzielet, und auf die Reci-
„procität gegründet ist; also wird auf deren Beob-
„achtung von beiderseitigen Ministeriis gesehen, und wo wider
2? Preussische Ediktensammlung Bd. V, Teil 3 (betr. die Jahre 1774/5)
8. 89 fg. — Für die frühere Zeit — etwa vom Ausgange des 16. Jahrlhun-
derts ab — gilt in Deutschland, was v. MARrTITZ, Rechtshilfe Bd. 1 8. 160
aus der zeitgenössischen Literatur berichtet. Es werde „nicht leicht vor-
kommen, dass dem Richter des Tatorts auf sein Ersuchen eine Ausliefe-
rung abgeschlagen würde; immerhin finde eine solche doch nur precario et
jure amicitiae ac vicinitatis statt; auch nur unter der Gegenforderung von
Reversalien, damit der Gerichtsherrlichkeit des freiwillig Ausliefernden kein
Präjudiz erwachse, und nurunter UebernahmederReziprozi-
tätspflicht.*“